Neue Allgemeinverfügung gilt jetzt auch für Bottrop
Sperrstunde und erweiterte Maskenpflicht

Auch in Bottrop ist der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 überschritten und liegt aktuell bei 52,7. Entsprechend hat der städtische Krisenstab heute (19. Oktober) offiziell die in der CoronaSchutzVerordnung definierte Gefährdungsstufe 2 festgestellt. In einer daraus resultierenden Allgemeinverfügung werden deutliche Gebote und Einschränkungen verfügt.

Ab sofort ist eine erweiterte Maskenpflicht im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden verfügt. Das heißt, dass nun in stark frequentierten Bereichen in der Innenstadt, in der City von Kirchhellen, im Umfeld des Movie Parks, im Bereich des Südring-Centers, im Stadtkern der Stadtteile Fuhlenbrock, Boy und Eigen die Pflicht besteht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine entsprechende Beschilderung soll die Bottroperinnen und Bottroper zügig auf dieses Gebot hinweisen. Auch in öffentlichen Gebäuden, wie dem Rathaus und weiteren Einrichtungen der Stadtverwaltung, gilt eine allgemeine Maskenpflicht.

Sperrstunde für die Gastronomie

Es gilt für die Gastronomie eine Sperrzeitregelung von 23 bis 6 Uhr morgens. Die Lokale sind in dieser Zeit also zu schließen. In diesem Zeitraum darf auch an Tankstellen, Kiosken etc. kein Alkohol verkauft oder ausgeschenkt werden.Zusammenkünfte und Veranstaltungen werden gedeckelt

Veranstaltungen und Versammlungen dürfen nur noch mit maximal 100 Personen organisiert werden. Ausgenommen davon sind solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (etwa politische Veranstaltungen von Parteien). An Festen mit geselligem Charakter (wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) dürfen außerhalb des privaten Raums höchstens zehn Personen teilnehmen.Die zulässige Größe von Gruppen, die sich im öffentlichen Raum treffen wollen, beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 5 CoronaSchVO jetzt nur noch fünf Personen, sofern diese nicht in gerader Linie miteinander verwandt, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind oder in mehr als zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften leben.

Wird in sieben aufeinander folgenden Tagen der Schwellenwert von 50 unterschritten, kann die Gefährdungsstufe 2 aufgehoben werden.

Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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