Schnee und Eis: Wer räumen muss und wann

Bei Schnee und Glätte müssen die Bürger selbst zum Räumwerkzeug greifen. Foto: Archiv
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Alle Jahre wieder kommt nicht nur Eis und Schnee, sondern auch die Frage, wer, wann und wie für die Räum- und Streupflicht vor dem Haus verantwortlich ist. Haus & Grund Bottrop e.V. informiert über die wichtigsten Fragen.

Wer muss räumen und streuen?

Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Wie die meisten Städte und Gemeinden hat auch die Stadt Bottrop in Ihrer Straßenreinigungssatzung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Gemeinde grenzen, zu übertragen. Demnach ist jeder Haus- und Wohnungseigentümer bzw. der Vermieter verpflichtet, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die durch Glätte oder Schnee von seinem Grundstück ausgehen.
In Mietverhältnissen erfolgt die Übertragung der Verkehrsicherungspflicht häufig durch die Beauftragung eines Unternehmens, dessen Kosten dann über die Betriebskosten abgerechnet werden.

Entbindet Beruf oder Krankheit von der Räumpflicht?

Krankheit oder beruflich bedingte Ortsabwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Heutzutage arbeiten häufig alle Haushaltsangerhörigen und können den Räumdienst somit nicht selber gewährleisten, dennoch neigen häufig gerade private Vermieter dazu, Ihren Mietern diese hohen Kosten, ersparen zu wollen. Deshalb erfolgt eine Übertragung vielfach auch durch eine mietvertragliche Vereinbarung. Der Mieter wird durch die Übernahme Streupflichtiger und somit einstandspflichtig. Der Vermieter selbst bleibt allerdings zur Überwachung verpflichtet. Hiernach muss der Vermieter immer mal wieder schauen, ob die vereinbarten Regelungen eingehalten werden. Ist der Hausbesitzer nicht ortsansässig, muss er jemanden beauftragen, der den Mieter an seiner Stelle kontrolliert.
Ist es dem Eigentümer oder Mieter nicht möglich, seine Räum- und Streupflicht tagsüber zu gewährleisten, hat er rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass Dritte seine Verpflichtung übernehmen.

Wann und wie oft muss geräumt werden?

Erst bei konkreter Glatteisgefahr sowie unmittelbar nach Beendigung des einsetzenden Schneefalls setzt die Räum- und Streupflicht ein. Bei Dauerschneefall sind die Beseitigung und das Streuen zu wiederholen, insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Nur wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und somit zwecklos ist, entfällt die Streupflicht. Vorsorglich müssen gegen Schneeglätte oder drohende Vereisung Maßnahmen getroffen werden, wenn erfahrungsgemäß konkrete, besonders gefährliche Stellen bekannt sind. In zeitlicher Hinsicht besteht in den meisten Gemeinden eine Räum- und Streupflicht werktags zwischen 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends bzw. an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens.

Wie umfangreich muss geräumt und gestreut werden?

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel (z. B. Sand) zu verwenden sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In den Straßen mit Winterdienststufe 3 hat die Stadt auch die Fahrbahnräumung auf die Eigentümer übertragen, sodass gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder
Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen sind.
Zufahrtswege, Wege vom Garten zur Haustür sowie Treppen, Durchgänge und Garagengänge sind ebenfalls zu streuen und zu räumen.

Was passiert bei Verletzung der Räum- und Streupflicht?

Sofern es der Eigentümer bzw. der Mieter unterlassen hat, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen und ein Fußgänger deshalb stürzt und sich verletzt, muss der Eigentümer bzw. der Mieter als Streupflichtiger für den daraus entstehenden Schaden aufkommen. „Hier kommen Arzt- und Krankenhauskosten, aber auch Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Betracht“, erklärt Kruse. Dem Verletzten obliege in diesem Fall aber die Nachweispflicht. Der Streupflichtige müsse sich dann seinerseits entlasten und nachweisen, dass er seiner Räum- und Streupflicht nachgekommen ist. Sinnvoll ist es daher, die Unglücksstelle mittels Fotos zu dokumentieren. Der Streupflichtige kann zudem ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten aufgrund ungeeigneten Schuhwerks anführen.

(Mit Material von "Haus&Grund")

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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