Energiebeihilfe-Abfindung: „Berechnung der RAG kann nicht nachgeprüft werden“

Rentner und Witwen haben von der RAG jetzt eine einmalige Energiebeihilfe-Abfindung erhalten. | Foto: Archiv
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Ulrich Drostes Schwiegermutter ist die Witwe eines Bergmanns. Seit Jahren bekam sie jährlich anstatt der früheren Deputatkohle eine finanzielle Energiebeihilfe. Damit ist nun Schluss. Im Juni erhielt die 82-Jährige stattdessen eine einmalige Zahlung von 1.362,50 Euro. „Hiermit ist der Anspruch dauerhaft abgefunden“, zitiert Droste aus einem Schreiben der RAG.

So weit, so gut. Doch die Castrop-Rauxelerin und einige Bekannte, die ebenfalls eine Abfindung bekamen, tauschten sich aus und wunderten sich über die unterschiedlichen Höhen ihrer jeweiligen Abfindung.
Also wandte sich Droste im Namen seiner Schwiegermutter an die RAG, um nachzufragen. „Die Leute wissen gar nicht, wie die Berechnung zustande gekommen ist“, beklagt er. Telefonisch habe er jedoch keine Antwort bekommen. „Man sagte mir, dass es versicherungsmathematisch sehr schwierig sei, es zu erklären, und dass dies auch nicht vorgesehen sei.“ Jedoch riet man ihm, sich schriftlich an die RAG zu wenden.
Das tat Droste auch: „Am 29. Juli per Einschreiben.“ Doch bis heute sei die RAG seiner Bitte nicht nachgekommen, ihm die Berechnung der Höhe der Abfindung zu erläutern.

RAG verweist auf Tarifvertrag

Ulrich Aghte vom Zentralbereich Kommunikation/Vorstandsbüro der RAG Aktiengesellschaft verweist auf Stadtanzeiger-Nachfrage auf den Tarifvertrag zum Anspruch auf den sogenannten Hausbrand für aktive und ehemalige Bergleute im Steinkohlenbergbau, den die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) ausgehandelt hat. Hintergrund für die Regelung ist die Beendigung des Steinkohlenbergbaus Ende 2018. „Rentner und Witwen erhalten im Juni 2015 eine nach den heutigen individuellen Ansprüchen und dem Lebensalter berechnete Abfindung“, heißt es in einer Pressemitteilung der IGBCE vom April diesen Jahres.
Wie die Berechnung erfolge, sei „im Detail sehr unterschiedlich“, sagt Aghte. In die Berechnung flössen etliche Aspekte ein, zum Beispiel wann jemand aus dem Beruf ausgeschieden sei, wie alt er damals war oder ob und wie lange jemand unter Tage gearbeitet hätte.
Allen, die weitere Fragen zur Berechnung ihrer Abfindung haben, rät Ulrich Aghte, sich entweder an die Personalabteilung der RAG oder an die IGBCE zu wenden, um sich dort beraten zu lassen.

Autor:

Vera Demuth aus Bochum

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