Osterfeuer können ab sofort angemeldet werden – Einige „Spielregeln“ müssen beachtet werden

Für die Osterfeuer gelten auch in Dorsten einige "Spielregen". | Foto: Archiv
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Dorsten. Die Vorbereitungen für Osterfeuer laufen vielerorts auf Hochtouren. Die Stadt Dorsten informiert über die "Spielregeln"beim Abbrennen der Brauchtumsfeuer.

Leider werden oftmals nicht nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusam­mengetragen, um jahrhundertealtes Brauchtum zu praktizieren. Un­bedachte Mitbürger nehmen diese alte Tradition auch zum Anlass, sich ihrer Abfälle zu entledigen. Das ist eindeutig verboten.
Grundsätzlich gilt: Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist überhaupt nur zu Ostern als Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art auch Baum- und Strauchschnitt nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Rücksicht für Nachbarn und Umwelt

Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss aber auch das Osterfeuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

1. Veranstalter müssen größere Organisationen sein (z. B. Kirchengemeinden, Vereine oder Ver­bände), die eine solche Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchfüh­ren.
2. Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen statt­finden (nicht Wochen vorher oder nachher).
3. Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken sein und frei von Verpackungen oder sonstigen Anhaftungen. Um zu vermeiden, dass „fremder“ Müll hinzugeschüttet wird, sollte der Grünabschnitt erst wenige Tage vor der Veranstaltung zu­sammengetragen werden.
4. Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig oder ähnliches genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.
5. Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände können beim Ordnungsamt erfragt werden.
6. Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von fünf mal fünf Metern und ein Gesamtvolumen von 50 Kubikmetern nicht überschreiten und muss von einem 15 Meter weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.
7. Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.
8. Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtsper­sonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
9. Das Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
10. Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Osterfeuer können ab sofort und bis spätestens Montag vor Karfreitag (10. April) beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Str. 5, 46284 Dorsten (Tel.: 02362/66 37 52, Fax: 02362/66 57 31 oder Mail: heike.hein@dorsten.de ) angemeldet werden.

Der Ort des Osterfeuers sowie Name und Telefon-Nummer der für das Abbrennen des Osterfeuers verantwortlichen Personen sind anzugeben. Auf der Homepage www.dorsten.de unter dem Link Bürgerservice (Suchbegriff „Ostern“ oder „Osterfeuer“) ist der Anmeldevordruck für ein Osterfeuer zu finden. Er kann online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden.

Wer noch Fragen zum Osterfeuer hat, wendet sich bitte an das Ordnungsamt
(Tel.: 02362/ 66 37 52) oder die Umweltabteilung (Tel.: 02362 / 66 35 23).
Wer Fragen zur Entsorgung seiner Grünabfälle hat, wendet sich bitte an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten (Tel.: 02363/66 56 20).

Autor:

Sabine Sawatzky aus Dorsten

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