Mit gutem Gefühl in den Movie-Park / TÜV NORD nimmt Attraktionen in Freizeitparks unter die Lupe

Michael Krah, Diplom-Ingenieur und Leiter Fliegende Bauten bei TÜV NORD, prüft regelmäßig Fahrgeschäfte in Freizeitparks auf ihre Sicherheit. | Foto: TÜV Nord
  • Michael Krah, Diplom-Ingenieur und Leiter Fliegende Bauten bei TÜV NORD, prüft regelmäßig Fahrgeschäfte in Freizeitparks auf ihre Sicherheit.
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Kirchhellen/Hamburg. Die Sommerferien sind in vollem Gange und besonders Freizeitparks stehen zu dieser Zeit hoch im Kurs. Damit die Fahrgeschäfte für die Hochsaison gerüstet sind und dem unbeschwerten und vor allem sicheren Fahrvergnügen nichts im Weg steht, werden Achterbahn und Co. regelmäßig auf
Herz und Nieren geprüft.

Michael Krah, Leiter Fliegende Bauten bei TÜV NORD, klärt über die wichtigsten Aspekte rund um die Prüfungen in Freizeitparks auf. Insgesamt 3.023 vom Statistischen Bundesamt 2016 registrierte Vergnügungs-­ und Themenparks stehen in ganz Deutschland für kleine und große Besucher bereit. Freizeitparks sind gerade in den Ferien ein beliebtes Ausflugsziel. Dabei stehen das Fahrvergnügen und der Spaß ganz klar im Mittelpunkt. Und damit das so bleibt, werden die verschiedenen Fahrgeschäfte regelmäßig von Experten begutachtet und geprüft. Was bei einer solchen Prüfung unter die Lupe genommen wird und was ein Prüfer für Fahrgeschäfte mitbringen muss, erklärt Michael Krah von TÜV NORD.

• Prüfung vor Inbetriebnahme:

Vor Eröffnung eines Fahrgeschäfts wird es von unabhängigen Experten einer Prüforganisation wie TÜV NORD begutachtet. Dabei werden die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungskriterien abgenommen und eine Risikoanalyse durchgeführt. „Zusammen mit Technikern und Betreibern sehen wir uns das Fahrgeschäft ganz genau an und können so potentielle Schwachstellen identifizieren, die bei einer einfachen Prüfung nicht aufgefallen wären“, beschreibt Krah.

• Ausführungs-­ oder Betriebsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde:

Wenn der Zustand der Anlage der Norm entspricht, wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde je nach Fahrgeschäft eine Ausführungs-­ oder Betriebsgenehmigung ausgestellt. Darin müssen alle technischen Standards und eventuelle Veränderungen dokumentiert werden.

• Jährliche Verlängerungsprüfung:

Am Ende jeder Saison wird eine Verlängerungsprüfung durchgeführt. „Hierbei kontrollieren und dokumentieren wir den genauen Zustand der Anlage: Das, was wir sehen können, untersuchen wir sehr gründlich. Die versteckten Stellen, Gelenke und Achsen werden teilweise mit zerstörungsfreien Prüfungen, zum Beispiel mit Ultraschall, untersucht. Zusätzlich kontrollieren wir, ob technische Veränderungen am Fahrgeschäft vorgenommen wurden und erstellen einen Bericht“, so der Experte. Basierend darauf entscheidet die Genehmigungsbehörde, ob das Fahrgeschäft und der Park weiterbetrieben werden dürfen.

• Stilllegung bei Mängeln:

Sollte eine Freizeitparkattraktion eine Abnahme nicht bestehen, muss der Betreiber den Betrieb einstellen. Sobald die Mängel behoben sind, wird in einer erneutenInspektion kontrolliert, ob alle Defizite beseitigt sind. Bestehen keine weiteren Bedenken, befürwortet die Prüferin oder der Prüfer den Betrieb der Anlage wieder. Falls Grund zu der Annahme besteht, dass das gleiche Problem auch bei anderen Fahrgeschäften des gleichen Typs auftreten könnte, wird sofort die Genehmigungsbehörde informiert, die dann ihrerseits die anderen Betreiber kontaktiert.

• Erfahrene Prüfer:

Voraussetzung für Prüferinnen und Prüfer von Freizeitparks ist eine
Berufsausbildung oder ein Studium im Bereich Ingenieurwesen. „Unser Qualitätsanspruch ist, dass Neuprüfer zunächst zwei Jahre lang Inspektionen begleiten und dabei assistieren, bevor sie eigenständig prüfen dürfen“, ergänzt Michael Krah.

Autor:

Sabine Sawatzky aus Dorsten

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