Dortmund ordnet Kontaktverbot an: Nicht mehr als 2 Personen dürfen zusammen unterwegs sein
Stadt setzt Rechtsverordnung des Landes um

Nicht nur auf dem Kanal gilt ein Begegnungsverbot, nur zwei Personen zusammen dürfen sich laut neuer Verfügung der Stadt Dortmund gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten. Ausgenommen sind  Familien.  | Foto: Martina Hengesbach
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  • Nicht nur auf dem Kanal gilt ein Begegnungsverbot, nur zwei Personen zusammen dürfen sich laut neuer Verfügung der Stadt Dortmund gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten. Ausgenommen sind Familien.
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170 Dortmunder sind mit dem Coronavirus infiziert. Neun positive Getestete mehr als gestern. Insgesamt wurden 130 Abstriche durchgeführt: 49 im Gesundheitsamt, 81 in der neuen Diagnostikstelle am Klinikum Nord. Ab heute setzt Dortmund daher die durch das Land Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Eindämmung des Virus um. Es untersagt Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, ausgenommen Familien. 
Ziel ist die Unterbrechung der Infektionsketten, daher werden Ansammlungen in der Öffentlichkeit verboten, es ist Abstand zu halten, damit sich der gefährliche Virus als Tröpfcheninfektion nicht so schnell weiter ausbreiten kann. In Apotheken treffen Kunden auf einzelnen Einlass und auch schon auf Acrylglasscheiben, die vor Husten schützen. Auch in Drogerien schützen Plexiglasscheiben Kassierer vor engem Kundenkontakt, es wird um bargeldloses bezahlen gebeten.

Ausnahmen für Familien

Ausgenommen von der Regelung sich gemeinsam draußen aufzuhalten, sind Familien, das heißt Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft Lebende. MInderjährige und Unterstützungsbedürftige dürfen begleitet werden. Zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen sind weitere erlaubte Ausnahmen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt weiter zulässig.

Gemeinsam und solidarisch

„Das nun geltende Kontaktverbot ist im Kampf gegen Corona der nächste Schritt. Es schafft eine neue Qualität bei der Bekämpfung des Virus und bundesweit einheitliche Regelungen. In Dortmund tun wir alles, um es zu erklären und auch durchzusetzen", so Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau. "Ich appelliere noch einmal dringend an alle Dortmunder, sich an die Regeln zu halten. Die Stadt ist nicht abgeriegelt, aber das öffentliche Leben muss nahezu vollständig heruntergefahren werden, um sich selbst aber auch unsere Mitmenschen zu schützen. Gemeinsam und solidarisch werden wir das schaffen. Bleiben Sie gesund.“
Die Rechtsverordnung hat auch Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Gastronomie in Dortmund. Wie das Kontaktverbot werden auch diese Einschränkungen durch die Stadt Dortmund kontrolliert und bei Nichteinhaltung sanktioniert.

Regeln für Reiserückkehrer

 Zum Schutz vor Infektionen ist es Reiserückkehrern aus Infektionsgebieten nach RKI-Klassifizierung  14 Tage lang nach dem Aufenthalt nicht erlaubt folgende Einrichtungen zu betreten:
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in überwiegend Minderjährige betreut werden, Krankenhäuser, Vorsorge- und krankenhausähnliche Reha-Einrichtungen, Dialysen sowie Tageskliniken, Pflegeheime,  Berufsschulen, Hochschulen.
Ausgenommen sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung desBetriebes zwingend erforderlich sind.  

Ausnahme: Geburtsstation

Krankenhäuser und Pflegeheime  haben Besuche eingeschränkt, um Patienten und Bewohner zu schützen und um Schutzausrüstung zu sparen. So sind alle Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind.  Ausnahmen können aus medizinisch oder ethisch-sozialen Gründen etwa auf der Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten gemacht werden.
Öffentlich zugängliche Kantinen und Cafeterien in Heimen und Kliniken müssen geschlossen werden, sie dürfen nur für Beschäftigte aufrechterhalten werden.

Bordelle geschlossen

Auch Protitutionsstätten und Bordelle sind geschlossen. Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen, insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen zu gestatten.
Geöffnet bliebt der Einzelhandel für Lebensmittel, Hofläden, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
 Reinigungen und Waschsalons, Kioske und

Nur ein Kunde pro 10 qm

Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfsmärkten und der Großhandels. Wichtig ist, dass die Zahl der Kunden im Geschäft darf eine Person pro zehnQuadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Lebensmittelanbieter sind auch auf  Wochenmärkten zugelassen. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbe und Handwerkern zulässig. Auch andere Kunden können hier einkaufen, wenn zum Schutz vor Infektionen Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal getroffen sind. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Lieferservice ist zulässig

Zulässig ist der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren des restlichen Einzelhandels, die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist zulässig, wenn sie unterBeachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus
an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen, aber nicht am Karfreitag, Ostersonntag
und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Sonntag-Öffnung erlaubt

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor
Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist.
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal dürfen nur notwendiges Zubehör verkaufen. In den Geschäften sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen.
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann, wie bei Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, und Massagesalons sind untersagt.

Therapeuten dürfen helfen

Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von
Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der
Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor
Infektionen getroffen werden. Das gleiche gilt für gesundheitsorientierte Handwerksleistungen von Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern, die zur Versorgung dringend geboten sind.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés
und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

Außer-Haus-Service

Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. DerVerzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Auch bei Beerdigungen im engsten Familienkreis muss ein Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.

Geldbußen von 200 bis 25.000 Euro

Die Behörden sind gehalten, die Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Dabei sind die Behörden gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020 außerKraft.

Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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