Kurzarbeitergeld: Zuverdienst möglich
Hilfen für Arbeitnehmer

Über Möglichkeiten des Zuverdienstes zum Kurzarbeitergeld informiert die Agentur für Arbeit Dortmund. | Foto: schmitz
  • Über Möglichkeiten des Zuverdienstes zum Kurzarbeitergeld informiert die Agentur für Arbeit Dortmund.
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Zum Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II), welches am 15. Mai im Bundesrat verabschiedet und am 28. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, informiert die Agentur für Arbeit: Dabei geht es um Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Möglichkeiten des Hinzuverdienstes während der Kurzarbeit.

Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Jahresende.

Referenzmonat März

Wichtig ist es, zweierlei zu beachten: In die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nicht der Betrieb, sondern die individuelle Bezugsdauer der jeweiligen Beschäftigten einbezogen. Und: Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Bezugsdauer ist der März 2020. Das bedeutet, dass die Zählung von Bezugsmonaten mit dem Monat März beginnt. Monate vor diesem Referenzpunkt, in denen jemand bereits Kurzarbeitergeld bezogen hat, bleiben unberücksichtigt.
Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann also frühestens ab Juni 2020 bezogen werden.

Zudem ist die Möglichkeit für Kurzarbeiter, sich etwas hinzuverdienen zu können, für die Zeit von Mai bis Dezember für alle Berufe geöffnet worden. Geringfügige Beschäftigungen bleiben anrechnungsfrei.

Kein Abzug bei 450 E-Jobbern

Das heißt, der Hinzuverdienst wird nicht vom Kurzarbeitergeld abgezogen. Auch wenn Beschäftigte eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufnehmen, bleibt diese bis zum Erreichen der vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens anrechnungsfrei. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen Darüber hinaus gehende Einnahmen kürzen das Kurzarbeitergeld.

Autor:

M Hengesbach aus Dortmund-City

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