Corona: Regeln zur Quarantäne, Rechte und Pflichten
Wohnung darf nicht verlassen werden

Soldat Dennis Schlickmann unterstützt das Dortmunder Gesundheitsamt, welches Quarantäne zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus anordnen kann, bei der Nachverfolgung der Kontakte Infizierter.
  • Soldat Dennis Schlickmann unterstützt das Dortmunder Gesundheitsamt, welches Quarantäne zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus anordnen kann, bei der Nachverfolgung der Kontakte Infizierter.
  • hochgeladen von Antje Geiß

Wer wegen des Schutzes gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Quarantäne muss, darf ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes seine Wohnung nicht verlassen. Er sollte seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse über die Anordnung der häuslichen Isolierung informieren. Hier weitere Hinweise des Dortmunder Gesundheitsamtes zu häufigen Fragen zur Quarantäne:

  • Die häusliche Absonderung des Erkrankten ist in der Regel für 14 Tage erforderlich. Bei schwerer Symptomatik erfolgt die Behandlung und Isolierung des Erkrankten nach ärztlichem Urteil im Krankenhaus.
  • Beim Transport sowohl des Erkrankten als auch eines anderen Haushaltsmitglieds in ein Krankenhaus, muss das Krankenhaus vorab informiert werden – auch dann, wenn eine andere Diagnose der Einweisungsgrund ist.
  • Jedes Haushaltsmitglied soll täglich Fieber messen und die Körpertemperatur aufschreiben.
  • Eine sorgfältige Händehygiene ist für alle Haushaltsmitglieder von wesentlicher Bedeutung! Erkrankte sollen sich insbesondere vor jedem körperlichen Kontakt mit Nichterkrankten und nicht erkrankte Haushaltsmitglieder auf jeden Fall nach jedem körperlichen Kontakt zur erkrankten Person sorgfältig die Hände waschen.
  • Beim Husten und Niesen immer in ein Papiertaschentuch husten/ niesen. Das Einmaltaschentuch nach einmaligem Gebrauch in einen verschließbaren Müllbeutel entsorgen.
  • Solange der Abstand zwischen erkrankter Person und nicht erkranktem Haushaltsmitglied weniger als ca. 2 Meter beträgt, sollte der Erkrankte zum Schutz der anderen Personen einen Mund-Nasenschutz (OP-Maske) tragen.

Wenn möglich:

  • sollte die erkrankte Person und nicht erkrankte Haushaltsmitglieder in getrennten Zimmern schlafen,
  • auch die Mahlzeiten sollte die erkrankte Person entweder räumlich oder zeitlich getrennt von den nicht erkrankten Haushaltsmitgliedern einnehmen,
  • wenn bei einem bisher nicht erkrankten Haushaltsmitglied Symptome wie Fieber ≥38 Grad Celsius oder Schüttelfrost, Halsschmerzen, Husten oder Atemnot, Muskel-, Glieder- und/oder Kopfschmerzen auftreten rufen Sie bitte Ihren behandelnden Arzt an.
  • Bitte gehen Sie nicht ohne Vorankündigung in die Arztpraxis.

Rückfragen beantwortet das Gesundheitsamt unter Tel.: 0231 50-13150

Über neue Quarantäne Regeln informiert auch die Verbraucherberatung: Die Bundesregierung hat neue Quarantäne-Bestimmungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten angestoßen. Sie sollen ab dem 8. November gelten. „Angesichts tagelanger Diskussionen um Beherbergungsverbote und verschärfte Corona-Regeln sind viele Dortmunder verunsichert. Sie fragen uns beispielsweise, ob sie denn nun nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem innerdeutschen ‚Hot-Spot‘ auch sofort in Quarantäne müssten“, erzählt Rafael Lech, Leiter der Beratungsstelle Dortmund der Verbraucherzentrale NRW. „Wir können hier aber beruhigen: Ziele in Deutschland mit hohen Corona-Zahlen werden nicht als Risikogebiete in diesem Sinne definiert.“ Lech klärt auf, worauf sich Auslandsreisende ab November einstellen müssen und was Betroffene generell beachten sollten, wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet.

Was ändert sich für Reiserückkehrer?

Laut Musterverordnung der Bundesregierung ist eine Verkürzung der Pflichtquarantäne für Reisende aus Risikogebieten von 14 auf zehn Tage vorgesehen. Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich sofort in Quarantäne zu begeben und das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Frühestens fünf Tage nach der Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden. Wenn das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben.

Bei Symptomen weiterer Test

Sollten trotz negativem Test binnen zehn Tagen nach der Einreise Covid-19-typische Symptome auftreten, muss das Gesundheitsamt sofort benachrichtigt werden und ein weiterer Test gemacht werden. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht gelten für Transitreisende, Reisen in Nachbarländer von unter 24 Stunden, familiäre Besuche von bis zu 72 Stunden, für Berufspendler sowie Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen wie beispielweise des Gesundheitswesens. Da die konkrete Ausgestaltung der Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikoländern in die Zuständigkeit der Länder fällt, können sich hier je nach Bundesland und Umsetzung der Musterverordnung aber noch Änderungen ergeben.

Wer muss außerdem in Quarantäne?

Um eine Ansteckung zu vermeiden, müssen in erster Linie diejenigen in Quarantäne, die selber an Covid-19 erkrankt sind. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes kann das Gesundheitsamt hier eine mindestens zehntägige Isolierung anordnen. Die Behörde schickt aber auch Kontaktpersonen der Erkrankten vorbeugend in Quarantäne, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Ansteckung gekommen ist. Das ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem Infizierten hatte, also beispielsweise mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die Quarantänepflicht aber wieder aufgehoben werden.

Wer muss informiert werden? 

Betroffene sollten den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Anordnung informieren. Sollte die eigene Erkrankung der Grund für die Quarantäne sein, ist man außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die engeren Kontakte der vergangenen 14 Tage zu informieren. Ziel ist es, die Infektionskette möglichst schnell zu unterbrechen. Nutzt der Betroffene die Corona-App, können bei positivem Testergebnis per Klick auch zufällige Kontakte über das Risiko einer Ansteckung informiert werden.

Gibt es Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Wer auf behördliche Anordnung in Quarantäne muss und berufstätig ist, kann in der Regel nicht mehr arbeiten. Ist die Quarantäne eine vorbeugende Maßnahme oder der an Corona-Erkrankte ohne Symptome, kann mobiles Arbeiten eine Lösung sein. Das Infektionsschutzgesetz sichert aber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber ab - unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt aufgrund von Symptomen den Betroffenen krankschreibt oder nicht. Als ausreichender Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber dient dann der behördliche Bescheid über die Anordnung der Quarantäne. Das gilt jedoch nur eingeschränkt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die sich in Quarantäne begeben müssen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dann nur, wenn das Reiseziel nachweislich erst während des Aufenthaltes vom Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt worden ist, also die Betroffenen diesen Status des Reiselandes nicht absehen konnten.

Was ist in häuslicher Quarantäne zu beachten?

Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes die Wohnung nicht verlassen. Es darf weder Besuch empfangen werden, noch ist es erlaubt, engen Kontakt zu Personen zu haben, die im eigenen Haushalt leben. Zur Vermeidung einer Ansteckung ist es daher ratsam, möglichst unterschiedliche Räume zu nutzen, Mahlzeiten getrennt einzunehmen, die AHA-Regeln einzuhalten, regelmäßig durchzulüften und Oberflächen wie Türklinken oder Tische häufiger zu reinigen bzw. zu desinfizieren.

Sanktionen drohen bei Verstößen

Verstößt man gegen die Quarantäne, z.B. durch Verlassen der Wohnung, kann das mit Geld- oder, in schweren Fällen, auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden

Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter Corona: Folgen und Rechte.

Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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