Verzinsung nach § 44 SGB I verweigert
Erfolgreiche Wertersatzklage für rechtswidrigen Ein-Euro-Job gegen das Jobcenter MK

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Sieben Jahre nach dem aufgezwungenen und für den Kläger nutzlosen Ein-Euro-Job und mehr als drei Jahre nach Erhebung einer Wertersatzklage wurde das Verfahren Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 gestern durch Vergleich abgeschlossen. Die Beklagte erklärte sich dazu bereit, dem Klageführer für Januar und Februar 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 900,00 € zu erstatten. Eine Erstattung für die Monate September bis Dezember 2007 schloss das Gericht aufgrund einer Verjährungsfrist aus.

Unstrittig war für den vorsitzenden Richter, dass die Arbeitsgelegenheit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hatte, die Arbeit somit rechtsgrundlos geleistet war. Damit entstand dem Kläger ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

Das Verschulden der Verschwendung öffentlicher Mittel muss dem Jobcenter Märkischer Kreis angelastet werden, nicht dem Träger selbst.

Weitere Ausführungen, und Urteile zum Thema Wertersatz bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten finden sich auf beispielklagen.de

Konsequenzen

Im Ergebnis bedeutet dieser Vergleich, dass alle Betroffenen die Möglichkeit haben die zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten rückwirkend bis 2011 einer gerichtlichen Überprüfung auf Rechtskonformität zuzuleiten und ggfs. einen finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erhalten zu können.

Tadel des Bundesrechnungshofes ignoriert

Mehrmals hatte auch der Bundesrechnungshof angemahnt, dass der überwiegende Teil der AGHs nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Der Bundesrechnungshof hat in mehreren Untersuchungen die Praxis der Arbeitsgelegenheiten auf den Prüfstand gestellt. Die Prüfberichte kritisierten im Wesentlichen die Nutzlosigkeit der Maßnahmen für die Betroffenen und die Mitnahmeeffekte der Träger.

Aber "wenn das Kriterium der Zusätzlichkeit bei fast 25 % der 1-Euro-Jobs nicht vorgelegen hat, waren diese 1-Euro-Jobber doch logischerweise regulär bei den Maßnahmeträgern beschäftigt (ansonsten Schwarzarbeit) und dann stellt sich doch die Frage nach den evtl. Straftaten der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Sozialversicherungsbetruges (§ 266a StGB), neben den Subventionsbetrug durch die unrechtmäßig angenommen Maßnahmepauschalen, oder sehe ich das falsch?"

Alle Prüfungsberichte des BRH kritisierten massive Rechtsverstöße vieler Träger. Zu den dokumentierten Vorwürfen zählten regelmäßig die Verdrängung regulärer Arbeitsplätze, Mitnahmeeffekte bei Steuermitteln, Verstöße gegen die "Zusätzlichkeit" und "Wettbewerbsneutralität", sowie mangelndes öffentliches Interesse.
Viele Träger legten keinen Wert auf die individuelle Förderung der Erwerbslosen, und missbrauchten diese für die Erledigung ihrer regulären Pflichtaufgaben, ja, sogar zur Gewinnmaximierung im Akkord.

Trotz aller sorgfältig vorgetragenen Kritik des BRH wurde der Missbrauch an der Basis nicht nennenswert bekämpft, profitierten die Argen und Jobcenter doch von der frisierten Arbeitslosenstatistik.

Beispielklagen.de liefert seit Jahren Fakten

Bereits seit Jahren rügt der Verfasser den Missbrauch von Steuermitteln und lieferte harte Indizien für <a target="_blank" rel="nofollow" href="http://www.beispielklagen.de/IFG008.html">Steuerverschwendung im Millionenbereich</a>.

Während nach den Berichten des Bundesrechnungshofes deutschlandweit die Faustformel "2/3 - 1/3" galt, das heißt: 2/3 der Steuermittel für die Träger und nur 1/3 für die Ein-Euro-Jobber, so verschwendete das Jobcenter Märkischer Kreis mehr als dreiviertel der Leistungen an die Träger. Eine angemessene Gegenleistung wird nie erbracht. Der Nutzen für die Erwerbslosen ist minimal und die Eingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt wurden nachweislich deutlich verschlechtert. Vor dem Hintergrund dieser Fakten bekommt der Begriff "Sozialschmarotzer" eine neue Dimension: Geld ohne Gegenleistung.

So wurden im Märkischen Kreis vom jeweiligen Gesamtbudget in den Jahren 2007 bis 2012, 78% - 76 % - 77 % - 78 % - 80% - 78% der Leistungen allein den Trägern zugeschustert, für die Verwaltung der Arbeitslosen und der Ausbeutung der Arbeitskraft, immerhin 21.512.000,00 € in nur sechs Jahren.

Hätte man - ausgehend von den knapp 11 Millionen € Zuwendungen an die Arbeitslosen tatsächlich nur den zweifachen Teil an die Träger ausgezahlt, also knapp 22 Millionen, anstelle der überteuerten Zuschüsse, so hätte bereits dies zu einer Einsparung von fast fünfzehn Millionen € geführt.

Dieses zweckentfremdete Verprassen von Steuergeldern hat die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis in Verbindung mit dem Beirat zu verantworten.

Der Bundesrechnungshof hatte mehrfach nachdrücklich darauf gedrängt, solche Mitnahmeeffekte der Träger ganz zu vereiteln und nur noch die tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwandspauschalen zu erstatten. Außerdem waren (und sind) viele Arbeitsgelegenheiten rechtswidrig, weil häufig die Kriterien der Gemeinnützigkeit und der Wettbewerbsneutralität nicht sichergestellt werden.

Die Reduzierung der Verwaltungspauschalen trennt die Spreu vom Weizen. Arbeitsgelegenheiten ohne die lukrativen Mitnahmeeffekte sind für die Träger uninteressant. So wurden die zu Beginn genehmigten 2157 Plätze von Jahr zu Jahr zusammengestrichen. Nach Aussage des Jobcenters wurden 2012 nur noch 502 Plätze vorgehalten. Aber selbst darunter sind etliche rechtswidrig.
Uneigennütziges Interesse an der Integration und Förderung Erwerbsloser sieht anders aus.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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