Zum Schutz der stillen Feiertage im November

Allerheiligen, der Volkstrauertag und Totensonntag sind als stille Feiertag geschützt. | Foto: Braun
  • Allerheiligen, der Volkstrauertag und Totensonntag sind als stille Feiertag geschützt.
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Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in NRW Allerheiligen am 1. November, Volkstrauertag am 13. November und Totensonntag am 20. November als stille Feiertage geschützt sind.

An diesen stillen Feiertagen sind zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz verboten:

– Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
– sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und
Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
– der Betrieb von Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
– musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 bis 18 Uhr
– alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 bis 18 Uhr.

In Zweifelsfällen und bei Fragen ist das Geschäftszimmer für Gewerbeangelegenheiten erreichbar unter Tel. 0231-50-22841.

Autor:

Lokalkompass Dortmund-Ost aus Dortmund-Ost

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