Phoenix-See-Satzung: Böse Buben blechen Bußgeld

Am 1. April wurde die Wassersportsaison eröffnet. Seidem gilt auch die Seesatzung mit ihren Ge- und Verboten - auch für Wassersportler. | Foto: wei
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  • Am 1. April wurde die Wassersportsaison eröffnet. Seidem gilt auch die Seesatzung mit ihren Ge- und Verboten - auch für Wassersportler.
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Wer am Phoenix-See mit seinem Hund spazieren geht, muss ihn an die Leine nehmen - wie im übrigen Stadtgebiet auch. Was in Dortmunds neuem Freizeit- und Erholungsparadies erlaubt ist, und was nicht, das steht in einer Seesatzung. Und wer nicht auf sie hören will, muss fühlen: Böse Buben blechen Bußgeld.

Hunderte, wenn nicht gar tausende Besucher lockt der Phoenix-See an schönen Tagen. Damit nichts aus dem Ruder gerät, gibt‘s Ge- und Verbote. Aus 24 Paragraphen besteht die „Satzung zur Nutzung der Naherholungsanlage Phoenix-See“, in der aufgelistet wird, was erlaubt ist, und was nicht.

"Wie in anderen Grünanlagen auch"

„Meist sind es Dinge, die überall in der Stadt in öffentlichen Grünanlagen gelten“, sagt Georg Sümer, der seit Januar diesen Jahres als Leiter des „Seebetriebes“ beim Tiefbauamt für den Phoenix-See zuständig ist. Sümer und sein Team kümmern sich um Fragen wie Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung, um die Vergabe von Bootlizenzen, sie bearbeiten Anfragen von Gastronomen, die sich am See ansiedeln wollen, oder kümmern sich zusammen mit derEmschergenossenschaft um die Wassergüte.

"99,9 Prozent der Besucher erfreuen sich am See"

Ausschließlich positive Erfahrungen hat Sümer, wie er sagt, gemacht. „99,9 Prozent der Besucher erfreuen sich am See.“ Die Zahl der Besucher, die nicht wüssten, wie man sich zu benehmen habe, sei schwindend gering. Eine Minderheit.

Schmierereien, Sachbeschädigungen, Müll...

Kleine Schmierereien an Parkbänken, Sachbeschädigungen oder etwa Müll, der achtlos weggeworfen wird. Das sind die Dinge, mit denen Sümer zu „kämpfen“ hat.

"Nicht alles beliebig freigeben"

Dass es ein Regelwerk geben muss, ist für den 46-Jährigen klar. „Wir können so eine einzigartige Oase nicht beliebig für die Bürger zum Grillen freigeben.“
Womit wir bei den Ge- und Verboten wären.

Verhalten (§3)
Es ist z. B. untersagt Wege zu verlassen. Besonders ausgewiesene Flächen dürfen betreten werden. Blumen, Zweige und Früchte dürfen nicht gepflückt oder abgeschnitten, Holz, Pilze, Früchte oder Vogeleier nicht gesammelt werden.

Nicht erlaubt ist auch, sich „in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.“
Radeln ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.

Hunde (§6)
Hunde dürfen nur angeleint und von Personen geführt werden, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen. Hunde dürfen die Erholungsanlage nicht verunreinigen. Die Häufchen müssen beseitigt werden.

Baden, Surfen, Tauchen und Eissport (§12) sind nicht gestattet.

Fischen, Angeln (§14)
Die Rechte zur Ausübung der Fischerei werden von der Stadt Dortmund durch Vertrag vergeben. Im Übrigen ist das Fischen und Angeln im Phoenix-See verboten.

Das Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren (§15) ist nicht gestattet. Ebenso das Einsetzen von Fischen und Wildtieren in den See.

Grillen und offenes Feuer (§16) sind untersagt.

Insgesamt 37 Ordnungswidrigkeiten sind in der Satzung aufgeführt, heißt Verstöße, wo für "böse Buben" ein Bußgeld fällig ist.

Nachbesserungen möglich

Die Satzung wurde vom Rat am 29. März beschlossen - und zwar in der Fassung, die von den Bezirksvertretungen Hörde und Aplerbeck kritisiert wurde. „Zu viele Ge- und Verbote“, war Tenor der Politiker vor Ort. Um den Auftakt der Wassersportsaison am 1. April nicht zu gefährden, hat der Rat die Vorschriften auf den letzten Drücker durchgewunken. „Die Satzung geht jetzt nochmal in die Bezirksvertretungen nach Aplerbeck und Hörde“, sagt Stadtsprecher Thomas Kampmann. Nachbesserungen also möglich.

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Die Satzung im Wortlaut

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich
§ 2 Verunreinigungen
§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet
§ 4 Benutzung von Spielplätzen
§ 5 Benutzung von Steganlagen
§ 6 Hunde
§ 7 Werbung
§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen
§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Wasserfahrzeuge
§ 11 Verkehrsvorschriften
§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport
§ 13 Betreten der Eisfläche
§ 14 Fischen, Angeln
§ 15 Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren
§ 16 Grillen und offenes Feuer
§ 17 Sonstige Nutzung
§ 18 Haftung
§ 19 Ausschluss vom PHOENIX See
§ 20 Genehmigungen
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Befreiungen für die Emschergenossenschaft
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich
(1) Das Gelände des PHOENIX Sees ist eine öffentliche Naherholungseinrichtung der Stadt Dortmund und dient im Rahmen dieser Satzung jedermann zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den PHOENIX See und seine Uferanlagen sowie angrenzende öffentliche Grün- und Freizeitanlagen. Der Geltungsbereich (im Folgenden Erholungsgebiet) ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.

§ 2 Verunreinigungen
(1) Im Geltungsbereich der Satzung anfallende Abfälle, insbesondere solche, die dort nach dem Verzehr von Speisen und Getränken entstehen, sind unverzüglich Abfallbehältern zuzuführen.
(2) Es ist verboten:
a) Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt zu bekleben, zu bemalen, zu besprayen, zu beschreiben oder zu beschmieren,
b) Versorgungseinrichtungen, Denkmäler, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobiliar, Plakatträger, Schilder, Hinweise, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zweckentfremdet zu benutzen oder unbefugt zu bekleben oder zu entfernen.
(3) Wer unter Verstoß gegen Abs. 1 eine Verunreinigung verursacht, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 3 Verhalten im Erholungsgebiet
(1) Es ist untersagt:
a) Die außerhalb der Wegeflächen und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten sonstigen Flächen liegenden Anlagenteile zu betreten,
b) nicht dauernd geöffnete Anlagenteile außerhalb der freigegebenen Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten,
c) auf Straßen oder in Anlagenteilen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen zu lagern, zu campieren oder zu übernachten,
d) Absperrungen zu beseitigen oder zu verändern, Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung zu benutzen oder unbefugt von seinem Standort zu entfernen,
e) Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen,
f) das Betteln durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, insbesondere unter Mitführung eines Hundes, durch in den Weg stellen, ansprechen oder anfassen (aggressives Betteln).
(2) Ebenfalls untersagt sind ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen, von denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss und aggressives Betteln.
(3) Im Erholungsgebiet ist zusätzlich untersagt:
a) Blumen, Zweige und Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken, Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier zu sammeln,
b) außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu spielen, Rad zu fahren, Wintersport zu betreiben, zu reiten, zu zelten oder batterie- oder motorbetriebene Flugzeugmodelle zu benutzen,
c) sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
d) Wege und andere Anlageteile außerhalb der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen. Das gilt nicht für Kinderwagen und Krankenfahrstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen.
e) Das Benutzen der Erholungsanlage mit verbrennungsmotorbetriebenen Modellautos/-fahrzeugen.

§ 4 Benutzung von Spielplätzen
(1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Spielanlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Das gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.
(2) Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die Benutzung anderer Rauschmittel auf Spielplätzen ist untersagt.
(3) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist untersagt.

§ 5 Benutzung von Steganlagen
(1) Das Betreten von Steganlagen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Das Betreten solcher Steganlagen, die ausschließlich dem Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen, ist nur Nutzern gestattet, die über eine Genehmigung gemäß § 5 Abs. 3 verfügen sowie für Dienstpersonal der Stadt Dortmund und der Emschergenossenschaft. Entsprechende Bereiche sind durch Beschilderung kenntlich gemacht.
(3) Die Benutzung der Steganlagen, die ausschließlich dem Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen, wird durch die Stadt Dortmund genehmigt. Die Genehmigung wird auf Antrag von der Stadt Dortmund gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührensatzung zum PHOENIX See. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.

§ 6 Hunde
(1) Im Erholungsgebiet dürfen Hunde nur angeleint und von Personen geführt werden, die in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen.
(2) Hunde dürfen die Erholungsanlage nicht verunreinigen. Halter oder sonstige Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

§ 7 Werbung
(1) Es ist nicht gestattet, unbefugt im Erholungsgebiet
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben,
b) Waren oder Leistungen jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung der Stadt Dortmund anzubieten.
(2) Ferner ist nicht gestattet, unbefugt im Erholungsgebiet Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

§ 8 Benutzung mit Wasserfahrzeugen
(1) Das Benutzen des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen jeder Art ist nur mit Genehmigung der Stadt Dortmund gestattet.
Die Genehmigung wird auf Antrag von der Stadt Dortmund gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des PHOENIX Sees mit Wasserfahrzeugen.
Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung kann nur für folgende Bootsarten erteilt werden:
• Segelboote bis 20 m² Segelfläche und einer Messzahl (Länge * Breite des Bootes, ohne Ruder und Bugspriet) bis 14 m²
• Ruderboote und Paddelboote
• Tretboote können mittels zivilrechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Dortmund und einem Tretbootverleiher zugelassen werden
• Modellboote mit Elektromotor und / oder Modellsegelboote (Funktionsmodelle)
Nicht zugelassen sind:
• Schlauchboote und schlauchbootähnliche Wasserfahrzeuge
• Modellrennboote oder modellrennbootähnliche Wasserfahrzeuge mit Elektromotor
• Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
Dies betrifft auch unbemannte Wasserfahrzeuge, wozu auch Modellboote gehören.
Ausgenommen sind jedoch:
• Aufsichts- und Arbeitsboote der Stadt Dortmund und der Emschergenossenschaft,
• Begleit- und Rettungsboote beim Training und bei Regatten, soweit sie im Einzelfall unter Widerrufsvorbehalt zugelassen worden sind.
(3) Die schutzbedürftigen Bereiche sind durch Bojenketten gekennzeichnet. Das Befahren ist hier verboten.
(4) Bei Veranstaltungen kann der PHOENIX See ganz oder teilweise für den allgemeinen Bootsverkehr gesperrt werden. Ferner kann der PHOENIX See für bestimmte Zeiträume für bestimmte Wasserfahrzeuge ganz oder teilweise gesperrt werden.

§ 9 Befähigungsnachweise für Wasserfahrzeuge
(1) Segelboote und die in § 8 genannten Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von Personen geführt werden, die einen entsprechenden Befähigungsnachweis (amtlicher Sportbootführerschein Binnen unter Segel, amtlicher Sportbootführerschein Binnen unter Motor, Sportsegelschein oder Jüngstensegelschein) erbringen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dienst- und Rettungsboote.
(2) Bei Segelbooten, die den PHOENIX See im Rahmen eines Lehrganges einer Segelschule benutzen, muss die ausbildende Person diesen Nachweis erbringen.

§ 10 Allgemeine Anforderungen an Wasserfahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge dürfen keinen größeren Tiefgang haben als 1,40 Meter und keine größere Länge als 6,70 Meter ohne Ruder und Bugspriet.
(2) Das Reinigen von Booten mit Reinigungsmitteln ist auf der Wasserfläche untersagt.
(3) Vor dem Einbringen von Wasserfahrzeugen auf den PHOENIX See muss der Außenrumpf sauber und trocken sein.

§ 11 Verkehrsvorschriften
(1) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen nicht erlaubt.
(2) Alle Wasserfahrzeuge haben vom Einlauf- und Überlaufbauwerk sowie von durch Bojen, Ketten oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen einen Mindestabstand von 10 m einzuhalten.
(3) Außerhalb der zugelassenen Anlege- und Einlassstellen dürfen Wasserfahrzeuge nicht am Ufer anlegen. Das Festmachen von Booten und anderen Wasserfahrzeugen an Bojen ist verboten.
(4) Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der Stadt getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten.
(5) Eine Nutzung bei Hochwasserereignissen (Abschlag aus der Emscher in den See) ist nicht gestattet.

§ 12 Baden, Surfen, Tauchen und Eissport
Baden, Surfen, Tauchen und Eissport ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist das Tauchen zum Zweck der Gewässerunterhaltung und der Gewässerreinigung. Eine Genehmigung hierzu wird durch die Stadt Dortmund im Einzelfall erteilt.

§ 13 Betreten der Eisfläche
Das Betreten der Eisfläche ist untersagt, es sei denn, dies wird durch die Stadt Dortmund gestattet und durch Beschilderung kenntlich gemacht.

§ 14 Fischen, Angeln
Die Rechte zur Ausübung der Fischerei werden von der Stadt Dortmund durch Vertrag vergeben. Im Übrigen ist das Fischen und Angeln im PHOENIX See verboten.

§ 15 Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren
(1) Das Füttern von Wasservögeln, Tauben, Fischen und sonstigen Wildtieren ist nicht gestattet.
(2) Das Einsetzen von Fischen und Wildtieren in den PHOENIX See ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fischbesatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Hegeplan stehen.

§ 16 Grillen und offenes Feuer
Grillen und offenes Feuer sind im Erholungsgebiet untersagt.

§ 17 Sonstige Nutzung
Andere Nutzungen und Veranstaltungen, die in dieser Satzung nicht genannt sind, bedürfen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung der Stadt Dortmund.

§ 18 Haftung
(1) Die Benutzer des PHOENIX Sees und seiner Uferanlagen sowie der öffentlichen Grünanlagen haften der Stadt Dortmund für alle aus der Benutzung entstehenden Schäden unabhängig vom Verschulden.
(2) Die Benutzung des in § 1 bezeichneten Erholungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Über die Besonderheit des Gewässers, wie z. B. Untiefen, Strömungen, typische Windverhältnisse, hat sich jeder in eigener Verantwortung Kenntnis zu verschaffen.

§ 19 Ausschluss vom PHOENIX See
Benutzer, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, können befristet von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen und vom Erholungsgebiet verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann ein dauerhafter Ausschluss erfolgen.

§ 20 Genehmigungen
Soweit nach dieser Satzung eine Genehmigung der Stadt Dortmund erforderlich ist, ist diese rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit einer Befristung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 21 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist die Stadt Dortmund.

§ 22 Befreiungen für die Emschergenossenschaft
(1) Im gesamten Erholungsgebiet gelten die Einschränkungen aus den § 3 (1 a und b) nicht für die Emschergenossenschaft.
(2) Auf den Flächen der Emschergenossenschaft im Erholungsgebiet gelten die Einschränkungen aus den § 3 (1d und 3d), § 7, § 16 und § 17 nicht für die Emschergenossenschaft.
(3) Für die Zwecke der Gewässerunterhaltung gelten die Einschränkungen aus den § 8 und § 11 Abs. 1 nicht für die Emschergenossenschaft.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle nicht unverzüglich den entsprechenden Abfallbehältern zuführt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe a Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen unbefugt beklebt, bemalt, besprayt, beschreibt oder beschmiert,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe b Versorgungseinrichtungen, Denkmäler Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenmobiliar, Plakatträger, Schilder, Hinweise, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, zweckentfremdet benutzt oder unbefugt beklebt oder entfernt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe a Anlagen außerhalb der Wegefläche und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten sonstigen Flächen betritt,
5. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe b nicht dauernd geöffnete Anlagen außerhalb der freigegebenen Zeiten betritt oder sich dort aufhält,
6. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe c auf Straßen oder in Anlagen auf hierfür nicht besonders freigegebenen Flächen lagert, campiert oder übernachtet,
7. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe d auf Straßen oder in Anlagen Absperrungen beseitigt oder verändert oder Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung benutzt oder unbefugt von seinem Standort entfernt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe e auf Straßen oder in Anlagen Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt,
9. entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe f auf Straßen oder in Anlagen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person bettelt,
10. entgegen § 3 Abs. 2 an ständig wiederkehrenden, ortsfesten Ansammlungen von Personen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen, teilnimmt,
11. entgegen § 3 Abs. 3 im Erholungsgebiet
a) Blumen, Zweige oder Früchte abbricht, abschneidet oder abpflückt; Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier sammelt,
b) außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen spielt, Rad fährt, Wintersport betreibt, reitet, zeltet oder batterie- oder motorbetriebene Flugzeugmodelle benutzt,
c) sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufhält,
d) Wege und andere Anlageteile befährt oder Fahrzeuge dort abstellt,
12. entgegen § 4 Abs. 1 eine Spielanlage nutzt, ohne zu den Altersgruppen zu gehören, für die die Spielanlage vorgesehen und gekennzeichnet ist,
13. entgegen § 4 Abs. 2 auf Spielplätzen alkoholische Getränke verzehrt oder andere Rauschmittel benutzt,
14. entgegen § 4 Abs. 3 Hunde auf Spielplätzen mitführt,
15. entgegen § 5 Abs. 2 Steganlagen ohne Genehmigung betritt, die ausschließlich den Zugang zu Bootsliegeplätzen dienen,
16. entgegen § 5 Abs. 3 Steganlagen ohne Genehmigung benutzt,
17. die Vorschriften über das Führen von Hunden auf Straßen und Anlagen oder die Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 missachtet
18. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Verunreinigungen nicht sofort beseitigt,
19. entgegen § 7 Abs. 1 unbefugt in Anlagen
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften verteilt, abwirft oder mit anderen Werbemitteln wirbt,
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Aufrufen anbietet,
20. entgegen § 7 Abs.1 und 2 Werbeständer, Werbetafeln, oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt,
21. entgegen § 8 Abs. 1 den PHOENIX See mit Wasserfahrzeugen ohne Genehmigung befährt,
22. entgegen § 8 Abs. 2 Wasserfahrzeuge benutzt, die nicht zugelassen sind,
23. entgegen § 8 Abs. 3 die schutzbedürftigen Bereiche befährt,
24. entgegen § 8 Abs. 4 die Sperrung des PHOENIX Sees für den allgemeinen Bootsverkehr missachtet,
25. Wasserfahrzeuge benutzt, die nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entsprechen,
26. entgegen § 10 Abs. 2 Wasserfahrzeuge auf der Wasserfläche mit Reinigungsmitteln reinigt,
27. entgegen § 10 Abs. 3 die allgemeinen Anforderungen an Wasserfahrzeuge missachtet,
28. entgegen der in § 11 Abs. 1 erlaubten Zeitspanne den PHOENIX See mit Wasserfahrzeugen befährt,
29. entgegen § 11 Abs. 2 den Mindestabstand nicht einhält,
30. entgegen den in § 11 Abs. 3 zugelassenen Anlege- und Einlassstellen anlegt,
31. entgegen der in § 11 Abs. 4 von der Stadt Dortmund getroffenen Regelung den PHOENIX See benutzt,
32. entgegen § 11 Abs. 5 den PHOENIX See bei Hochwasserereignissen mit Wasserfahrzeugen benutzt,
33. entgegen § 12 badet, taucht, surft oder Eissport betreibt,
34. entgegen § 13 die Eisfläche betritt,
35. entgegen § 14 fischt oder angelt,
36. entgegen § 15 Wasservögel, Tauben, Fische und sonstige Wildtiere füttert,
37. entgegen § 16 im Erholungsgebiet grillt oder ein offenes Feuer entfacht.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister

Autor:

Peter J. Weigel aus Dortmund-Süd

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