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Innenminister sieht Zuständigkeit für die Stellungnahme zum Kreishaushalt beim Bürgermeister

Durch die Neufassung des § 55 der Kreisumlage haben die Kommunen die Möglichkeit, gegenüber dem Kreis zu dessen Planung der Kreisumlage eine Einwendung zu erheben, über die der Kreistag dann durch Beschluss zu entscheiden hat.
Diese neue Regelung wurde durch einen Änderungsantrag zum Entwurf des Umlagengenehmigungsgesetzes durch die Landtagsfraktionen von SPD, GRÜNE und FDP in den Landtag eingebracht und mit der Endfassung des Gesetzes beschlossen.
Die Begründung für diese neue Regelung lautet wie folgt:
Neben redaktionellen Anpassungen werden durch die Änderungen die Beteiligungs- und Verfahrensrechte der Umlagezahler weiter gestärkt. Mit der Verbesserung der Beteiligungs- und Verfahrensrechte wird sichergestellt, dass sich die Umlageverbände auch weiterhin - angesichts der haushaltswirtschaftlichen Lage ihrer Umlagezahler - an den erheblichen kommunalen Konsolidierungsanstrengungen entsprechend beteiligen.

Da die Kreisumlage in jedem kommunalen Haushalt der größte Ausgabenposten ist und entsprechend in der eigenen Haushalt abzubilden und vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung auch mit beschlossen wird, war davon auszugehen, dass aufgrund des Budgetrechtes des Rates auch die Zuständigkeit für die Erhebung einer Einwendung zur Kreisumlage gem. § 55 Kreisordnung beim Rat liegt. Alles andere wäre sinnwidrig und würde in einer derart wichtigen Haushaltsfrage das Budgetrecht des Rates unzulässig beschneiden.
Genau dies geschieht nun:
Wie ganz aktuell bekannt wurde, vertritt der Innenminister die Auffassung, dass es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, für das nicht der Rat, sondern der Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung zuständig sei.
Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber nur das Beteiligungsverfahren des § 55 KrO NRW zwischen Kreis und Gemeinden verdichten, nicht jedoch in die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Gemeinden eingreifen wollte.
Es handele sich damit um einen verwaltungsinternen Vorgang, der auch aus Praktikabilitätsgründen (Einhaltung der 6-Wochen-Frist) von der Verwaltung zu erledigen sei.
Man stelle sich folgendes vor:
Der Bürgermeister teilt dem Kreis in eigener Zuständigkeit mit, dass er keine Bedenken gegen die Anhebung der Kreisumlage habe. Der Rat jedoch hat genau die gegenteilige Auffassung, jedoch nicht das Recht, diese Auffassung der gewählten Vertretungskörperschaft gegenüber dem Kreis deutlich zu machen.
Dem Rat bleibt dann bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung nichts anderes übrig, als hinsichtlich der Höhe der Kreisumlage zustimmend „die Hand zu haben“.

Fazit:
Mit dieser Rechtsauffassung des Innenministers wird die ausschließliche Zuständigkeit des Rates für die Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung massiv beschädigt. Bürgermeister und Landrat können am Rat vorbei alles „unter der Decke halten“.

Autor:

Maria-Luise Streng aus Düsseldorf

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