Neue Coronaschutzverordnung des Landes ab Freitag
Neue Coronaschutzverordnung des Landes: 3G in Gastronomie und Kultur ab dem 4. März 2022

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03.03.2022, 10:30 Uhr
Neue Coronaschutzverordnung
des Landes: 3G in Gastronomie
und Kultur

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Neue Regeln...
treten Freitag, 4. März, in Kraft
Öffnung von Clubs und Diskotheken

In Nordrhein-Westfalen tritt am Freitag, 4. März,
eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft.
Damit setzt die Landesregierung die von Bund und Ländern
gemeinsam beschlossene weitere Öffnungsperspektive in
einem zweiten Schritt um.

So fallen ab Freitag...

Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G-plus) für Kinder und Jugendliche
ganz weg. Darüber hinaus gilt: Der Besuch gastronomischer Einrichtungen
und die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten sind nun auch
nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen
offiziellen Schnelltest vorweisen können. Gleiches gilt für den Besuch
von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie für
die gemeinsame Sportausübung außen und innen.
Clubs und Diskotheken können unter Einhaltung der 2G-plus Regelung
mit aktuellem Schnellest wieder öffnen.



Die wichtigsten Anpassungen
im Überblick:

Zugang zu Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport für nicht
immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis

Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote
können mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch von nicht immunisierten
Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen
Negativtest vorweisen können (3G).

Auch Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte
und sonstige Kulturveranstaltungen können getestete Menschen
ohne Immunisierung besuchen.

Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen)
und den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende.
Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil deutlich nach oben geschoben.

Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen
Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen
mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.



Öffnung von Clubs

und Diskotheken unter 2G-plus

Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private
Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die
2G-plus-Regel.

Das bedeutet:
Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich
über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.

Auch Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem
4. März wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten
Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich
über einen negativen Testnachweis verfügen.

Die zusätzliche Testpflicht...
gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung
erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben.
Eine Maskenpflicht besteht nicht.



Höhere Zuschauerkapazitäten

für Veranstaltungen

Kleinere Veranstaltungen (solche bis 1.000 Zuschauer) sind
unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich.

Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen,
oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teil-
nehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens
60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären
Höchstkapazität liegen.

Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende,
Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2G-plus
gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken etc.) bis zu einer
Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.



Bei Großveranstaltungen
(ab 1.000 Personen)...

können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und
zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der
jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden.


Die Personengrenze von 6.000 Personen
darf jedoch nicht überschritten werden.

Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten
bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und
absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende
Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar
gestaltet werden können.

Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten
Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen
mit Tanz.



Keine Zugangsbeschränkungen
mehr für Kinder und Jugendliche

Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für
Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Ihnen ist also ab sofort
eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweis-
pflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl
zulässig ist.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung findet sich unter
www.land.nrw/corona.

Quelle: Landeshauptstadt Düsseldorf

***

BLEIBT GESUND!!! ♥
*

Die aktuellen Inzidenzzahlen:

Die 7-Tages-Inzidenz liegt bei 935 (Vortag: 872.5)
BLEIBT GESUND!!! ♥
*
Autor:

Bruni Rentzing aus Düsseldorf

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