Sportgeschäft hatte geklagt
Keine coronabedingte Entschädigung vom Land NRW

Archivfoto vom Lockdown im Frühjahr, hier die Elsässerstraße in Oberhausen. Ein Sportgeschäft hatte auf Entschädigung der Umsatzeinbußen geklagt - ohne Erfolg. Foto: Jörg Vorholt
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Mit Urteil vom 12. Mai 2021 hat die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Staatshaftungskammer, 2b O 110/20) die Klage eines Sportgeschäfts auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der Coronaschutzverordnung abgewiesen.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 22. März 2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27. April 2020 schließen und erlitt dadurch Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe. Die 2b. Zivilkammer verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers.

Die Begründung

Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädige nur den Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27. März 2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.
Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die Coronaschutzverordnung vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde.

Kein Vergleich mit einer Enteignung

Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99) sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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