Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk – ein Überblick

Innungszeichen des Malerhandwerks | Foto: BV Farbe
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Im Dezember 2003 wurden erstmals Mindestlöhne für Maler eingeführt. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hatte seinerzeit mit der (1.) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler und Lackiererhandwerk die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt. Anpassungen dieser Mindestlöhne fanden ab 2005 und 2008 statt. Im Jahr 2009 erfolgte mit der nunmehr (5.) Verordnung. Eine Zusammenführung und damit z.T. Vereinfachung der Mindestlohn-Struktur. Erstmals gibt es eine gemeinsame Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk für alle Bundesländer. Zugleich entfällt in Ostdeutschland die Trennung in 2 Mindestlohn-Stufen.

Mindestlöhne sind keine „normalen“ Löhne. Sie weisen entscheidende Besonderheiten auf: Mindestlöhne gelten wie ein Gesetz für alle in Deutschland ansässigen (Maler-) Betriebe und deren gewerbliche Arbeitnehmer als Lohnuntergrenze. Es spielt keinerlei Rolle, ob der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist oder der Betrieb der Fachorganisation (Arbeitgeberverband) angehört. Mindestlöhne gelten kraft Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zusätzlich für alle ausländischen Betriebe, die in Deutschland Bauleistungen in der Malerbranche erbringen. Zudem gelten Mindestlöhne für Leih- und Zeitarbeitsfirmen, soweit sie Arbeitnehmer in Malerbetriebe verleihen.

Mindestlöhne werden staatlich kontrolliert. Unabhängig davon, ob ein unter Mindestlohn bezahlter Arbeitnehmer seinen Mindestlohnanspruch eingeklagt oder nicht, bei Unterschreiten der Mindestlöhne drohen den Betrieben Sanktionen: Bussgelder und Ausschuss von öffentlichen Aufträgen. Zudem tickt bei fortgesetztem Unterschreiten von Mindestlöhnen als „Zeitbombe“ die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Hauptunternehmer haften für ihre Subs, die Mindestlöhne nicht einhalten.
Mit den Mindestlöhnen soll gegen die krassesten Wettbewerbsverzerrungen durch Lohn- und Preisdumping aus dem Ausland und im Inland ein „Riegel eingezogen werden“. Gerade auch unser Handwerk ist hiervon in den letzten Jahren zunehmend betroffen. Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit Mai 2011 im Zuge EU-Osterweiterung bekommen die Mindestlöhne weitere Bedeutung für faire Wettbewerbsbedingungen.

Aufgrund ihres zwingenden Charakters und der staatlichen Kontrolle werden Mindestlöhne „ordnungspolitisch“ nicht überall befürwortet. Kritiker sehen in ihnen eine Einschränkung von Markt und Wettbewerb. Das System der sozialen Marktwirtschaft schließt allerdings auf der anderen Seite regulierende Instrumente nicht aus, wenn durch das freie Spiel der Kräfte ein fairer Wettbewerb am Markt nicht mehr gewährleistet ist. Derartige Marktverwerfungen bestehen in den letzten Jahren im Maler- und Lackiererhandwerk zweifelsfrei. Mindestlöhne allein werden die Probleme sicherlich nicht beseitigen. Gerade für das arbeitsintensive Maler- und Lackiererhandwerk bleibt die Politik auch aufgefordert die in Deutschland auf
dem Faktor Arbeit lastenden Lohnzusatzkosten zu senken, um auch von dieser Seite Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksam zu bekämpfen.

Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://malerdüsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de

Innungszeichen des Malerhandwerks | Foto: BV Farbe
DAS HANDWERK - DIE WIRTSCHAFTSMACHT.VON NEBENAN. | Foto: Imagekampagne Handwerk
Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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