Ratgeber Fotorecht (Teil 1): Persönlichkeitsrecht und Einverständniserklärung

Dieser Karnevalist wurde beim Feiern geknipst. Ob er damit einverstanden war? | Foto: Renate Schuparra
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  • Dieser Karnevalist wurde beim Feiern geknipst. Ob er damit einverstanden war?
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Worauf muss ich beim Fotografieren und Veröffentlichen auf lokalkompass.de unbedingt achten? Was ist erlaubt und was nicht? In unserer Ratgeber-Serie zum Thema Fotorecht befassen wir uns im ersten Teil mit dem Kontakt von Mensch zu Mensch: es geht um Persönlichkeitsrecht und Erlaubnis, konkludentes Einverständnis und Fotos von Kindern. Ein Gespräch mit der Rechtsabteilung unseres Verlags.

Wenn wir jetzt miteinander sprechen: darf ich bei der Gelegenheit eben ein paar Handy-Fotos von Ihnen machen, fürs Internet?

Ich könnte Ihnen meine Einwilligung geben. Da ich im Rahmen dieser Serie jedoch nicht als Einzelperson auftrete, sondern als Rechtsabteilung, macht ein Foto eines einzelnen Gesichts keinen Sinn.

Muss ich Personen eigentlich immer um Erlaubnis fragen, wenn ich die fotografieren will?

Es ist bei Foto-Veröffentlichungen relativ einfach. Relativ, weil es am Ende oft doch noch einen Haken gibt. Erst mal muss ich um Erlaubnis fragen. Mit der Erlaubnis des Betroffenen darf ich sein Foto veröffentlichen. Es ist möglicherweise eine zweckgebundene Veröffentlichung, wenn die Erlaubnis auf einen Zweck fokussiert ist. Denn es ist ein Unterschied, ob ich erlaube, ein Foto generell zu verwenden, egal in welchem Kontext, oder ob mein Foto nur für einen speziellen Anlass verwendet darf. Für den Fotografen ist die ausdrückliche Erlaubnis wichtig, denn nur unter dieser Voraussetzung kann er sich völlig unbehelligt bewegen und agieren.

BürgerReporter sollten also unbedingt klar machen, dass ihre Fotos auf lokalkompass.de und im Anzeigenblatt erscheinen können!

Reicht es denn nicht, wenn die Leute mir fröhlich in die Linse lächeln?

Eine Erlaubnis kann nicht nur ausdrücklich erteilt werden, sondern auch konkludent. Konkludent bedeutet: durch schlüssiges Verhalten. Das heißt, ich gebe durch mein Verhalten zum Ausdruck, dass ich damit einverstanden bin, dass von mir bei einem bestimmten Anlass Fotos gefertigt und auch veröffentlicht werden.

Das ist in der Regel der Fall, wenn ich in einer exponierten Funktion in Erscheinung trete. Das kann ein Politiker beim Staatsbesuch sein, ein Sportler bei einer Sportveranstaltung oder ein Popstar auf dem roten Teppich. Diese prominenten Menschen werden vorher nicht befragt, ob sie fotografiert werden dürfen und ob das Foto auch veröffentlicht werden darf. Da sagt die Rechtssprechung recht eindeutig: in dem Moment, in dem ich mich in einem solchen Umfeld exponiere (in der Öffentlichkeit präsentiere), gebe ich mich mit der Gegebenheit einverstanden, dass Bilder von mir gemacht und veröffentlicht werden.

Diese Regel des konkludenten Einverständnisses gilt vom Prinzip her nicht nur für Megastars, sondern auch für den Torschützen beim Kreisligaspiel, der mir bewusst in die Kamera jubelt. Für einen Bericht über genau dieses Fußballspiel kann ich das Foto also nutzen, weil der Fotografierte sich entsprechend schlüssig verhalten hat.

Wie ist das noch mal bei Fotos von Kindern? Da muss man aufpassen, oder?

Das ist richtig. Vor allem bei Minderjährigen benötigt man im Prinzip immer die explizite Einwilligung des Kindes und eines Erziehungsberechtigten. Nun könnte man bei 16jährigen Jungs oder Mädchen zwar davon ausgehen, dass die so genannte Einsichtsfähigkeit gegeben ist, weil die Jugendlichen wahrscheinlich wissen, wie Zeitung und Internet funktionieren. Aber ein Richter sieht das eventuell ganz anders.

Und wie ist das bei Veranstaltungen, zum Beispiel dem Sommerfest des Kindergartens? Da kann ich doch unmöglich von allen Kindern und Eltern Einverständniserklärungen sammeln!

Das kommt drauf an: Veranstalter oder Institutionen wie in diesem Fall der Kindergarten sollten Eltern um Erlaubnis bitten, bevor sie Journalisten oder BürgerReporter einladen, die Fotos der Kinder veröffentlichen wollen. Danach sollte man sich unbedingt erkundigen, denn die rechtliche Verantwortung bleibt beim Fotografen.

Wer in solchen Situationen auf Nummer sicher gehen will, achtet darauf, dass die Gesichter der Kinder nicht erkennbar sind, etwa in einer großen Menge oder weil man nur Details wie Füße im Matsch oder Kinderhände am Spielzeug fotografiert. Das sind oft ohnehin die originelleren und spannenderen Motive. Ansonsten hilft es immer, sich in die Lage der Eltern hinein zu versetzen. Fragen Sie sich: welche Bilder dürften fremde Leute von meinen Kindern machen und im Internet verbreiten?

Ratgeber Fotorecht

=> Teil 2: Fotografieren bei Veranstaltungen
=> Teil 3: Öffentlichkeit, Panoramafreiheit und Beiwerk

Habt Ihr Fragen zum Thema? Dann fragt bitte an dieser Stelle per Kommentar! Alle weiteren Beiträge dieser Interview-Reihe findet Ihr auf der Themenseite lokalkompass.de/fotorecht.

Autor:

Stanley Vitte aus Düsseldorf

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