Corona: Aktuelle Hinweise der Stadt Duisburg zur Schließung/Öffnung von Betrieben und Einrichtungen
Das alles ist verboten!

Die Duisburger Innenstadt am Mittwoch, die Geschäfte sind geschlossen. | Foto: Andrea Becker
  • Die Duisburger Innenstadt am Mittwoch, die Geschäfte sind geschlossen.
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Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist darauf hin, dass die nachfolgend genannten Betriebe, Einrichtungen und Begegnungsstätten geschlossen haben müssen und der Betrieb somit verboten ist (Stand 18. März):

=> Alle Restaurants, Speisegaststätten, Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen
=> Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen
=> Alle Spiel- und Bolzplätze
=> Alle Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
=> Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
=> Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
=> Alle Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
=> Alle Reisebusreisen
=> Alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
=> Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
=> Alle Geschäfte des Einzelhandels
=> Alle Frisöre und ähnliche Dienstleistungen, die einen direkten Körperkontakt zum Kunden mit sich bringen.

Dies gilt nicht im Bereich des Einzelhandels für Lebensmittel, Kioske, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch für Speisen) soweit ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen kann gestattet werden, wenn sich dort Betriebe befinden, die laut der genannten Aufzählung nicht zu schließen sind und auch nur, um dort einzukaufen. Ein sonstiger Aufenthalt in der Mall ist nicht gestattet.

Geschäften, für die die Schließungsanordnung nicht gilt, ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Sämtliche Verkaufsstellen, die geöffnet haben dürfen, werden darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.

Alle Veranstaltungen sind untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die jedoch nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (zum Beispiel Wochenmärkte).

Versammlungen auch zur Religionsausübung haben zu unterbleiben.

Der Zugang zu Mensen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist nur unter den Auflagen gestattet, dass alle Besucher mit Kontaktdaten registriert werden, es maximal 50 Besucher gleichzeitig sind, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen existieren und eingehalten werden und Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern bestehen.

Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum 19. April 2020 einschließlich.

Das Bürger- und Ordnungsamt bittet um Beachtung der Vorgaben und weist darauf hin, dass Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz stellen Verstöße einen Straftatbestand dar, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Auch kann Betrieben, die sich nicht an die obigen Anordnungen halten, aufgrund ihres unzuverlässigen Verhaltens, zukünftig dauerhaft der weitere Betrieb ihres Gewerbes untersagt werden.

Weitere Infos zum Thema Coronavirus in Duisburg hier

Autor:

Lokalkompass Duisburg aus Duisburg

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