Oberlandesgericht Hamm: Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck kann nicht mittels eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB erfolgen

Foto: Stadt Duisburg

Der 16. Zivilsenat – Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die u.a. durch die Anlage des Grüngürtels Duisburg-Nord geplante Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht mittels eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB erfolgen kann. Damit hat der Senat die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses Nr. 100 „Bruckhausen-Süd“ des Umlegungsausschusses der Stadt Duisburg durch die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Eine von der Umlegung betroffene Grundstückseigentümerin hatte gegen den Umlegungsbeschluss geklagt. Nach Auffassung des Senats zu Recht. Eine Umlegung müsse in ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Im Gegensatz zur Enteignung sei die Umlegung daher durch ihre Privatnützigkeit gekennzeichnet. Deswegen sei die Verwaltung nicht ermächtigt, mittels einer Umlegung den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für ein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben einzusetzen.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben könne die von der Stadt Duisburg geplante Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht im Wege der Umlegung gemäß §§ 45ff BauGB durchgeführt werden.

Die geplante Maßnahme ziele nicht auf Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, weil der ganz überwiegende Teil der Wohngrundstücke nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf „weggeplant“ werde und die Umlegung damit dem Allgemeinwohl durch Gewinnung der für die Anlegung eines Landschaftsbauwerks benötigten Fläche dienen solle.

Zur Realisierung der geplanten Sanierung sei in großen Bereichen des Gebiets die völlige Aufgabe der Wohnnutzung, ein kompletter Rückbau der Bausubstanz und -wenn auch gegen Wertausgleich in Geld- die vollständige Aufgabe des privaten Grundeigentums erforderlich.

Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.07.2012 (I-16 U 6/11)

Autor:

Harald Molder aus Duisburg

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