Thema Rundfunkgebühren brennt auf den Nägeln

Anna Gronemann (l.) und Almut Kremer von der Verbraucherzentrale NRW: Ihr Rat in Sachen Rundfunkgebühren war am WA-Expertentelefon schwer gefragt. Foto: Kirchner
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Kaum das eine Telefonat beeendet, war schon der nächste Ratsuchende in der Leitung. Verschnaufpausen gab‘s für Anna Gronemann und Almut Kremer von der Verbraucherzentrale NRW am WA-Expertentelefon nicht für eine Minute. Das Thema Rundfunkgebühren brennt vielen Bürgern auf den Nägeln.
Größten Aufklärungsbedarf gibt‘s in Sachen Gebührenpflicht. Wann muss man zahlen, unter welchen Umständen gibt es die Möglichkeit, sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen? Wie sieht‘s aus, wenn man als Rentner gerade so über die Runden kommt? „Eine Befreiung ist nur dann möglich, wenn man Empfänger von Grundsicherung im Alter ist“, weiß Almut Kremer. Wer „nur“ Wohngeld bezieht, muss trotz dieser staatlichen Hilfe an die GEZ zahlen.
Müssen Kinder zahlen, die noch in der elterlichen Wohnung leben? Ja, wenn sie ein eigenes Fernsehen, Radio oder einen internetfähigen Computer auf dem Zimmer haben und über ein eigenes Einkommen verfügen, das 291 Euro im Monat übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, zahlt der Nachwuchs nichts. Keine Rundfunkgebühren zahlen zudem Studierende, die Bafög beziehen.
Sind auch TV und Radio im Wohnwagen auf dem Campingplatz gebührenpflichtig? Unsere Expertinnen antworten mit einem eindeutigen Ja.
Wann ist die Befreiung bei einer Schwerbehinderung möglich? Nach Paragraph 6 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages können sich befreien lassen: blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent, der allein wegen der Sehbehinderung gewährt wurde; hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfe von Hörhilfen nicht möglich ist; Menschen mit einem Behinderungsgrad von mind 80 Prozent, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen auf der Rückseite. Speziell für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird das RF-Merkzeichen eingetragen.
Kann man sich befristet von der Rundfunkgebührenpflicht abmelden, wenn man drei Monate pro Jahr auf den Kanaren lebt? „Das ginge nur, wenn die Geräte daheim tatsächlich nicht mehr existieren. Sind sie lediglich ausgestöpselt, muss man zahlen“, lautet die Antwort von Anna Gronemann.
Übrigens: Rundfunkgebühren zahlen muss man auch für defekte Geräte. Sie könnten ja, repariert, jederzeit wieder zum Einsatz kommen.
So groß war die Nachfrage, dass viele Anrufer während unseres eineinhalbstündigen Expertentelefons gar nicht durchgekommen sind. Doch auch ihnen soll geholfen werden.
Weitere Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen der Verbraucherberatungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Straße 5 in Stadtmitte, gerne. Geschäftszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag, von 9.30 bis 13 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr, Freitag, von 9 bis 15 Uhr, 0203/36 22 49, E-Mail-Adresse: duisburg@vz-nrw.de

Autor:

Sabine Justen aus Duisburg

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