Kleve/Emmerich: Es ist bald wieder soweit! Hier die DWBV (Dienstweihnachtsbaum-Verordnung) für Beamte

Begriff:
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) ist ein Weihnachtsbaum natürlichen Ursprungs oder einem natürlichen Weihnachtsbaum nachgebildeter Weihnachtsbaum, der zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt wird.

Aufstellen der Weihnachtsbäume:
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) darf nur von sachkundigen Personen nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass:
- der DWB (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren der Spitze entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird
- der DWB in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht
- im Umfallbereich des DWB keine zerbrechlichen oder durch umfallende DWB in ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.

Behandeln der Beleuchtung:
Der DWB ist mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Flammenwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sogenannte Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn:
- die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind
- während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.

Aufführen von Krippenspielen:
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. In der Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:
- Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
- Josef: älterer Beamter mit Bart
- Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
- Esel und Schafe: geeignete Beamte/Beamtin
- Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte.

Absingen von Weihnachtsliedern:
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den DWB auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Arbeitsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen.

Vorgenannte Richtlinien der Verordnung sind in geeigneter Weise im entsprechenden Verwaltungs- bzw. Zuständigkeitsbereich bekanntzugeben und einzuhalten.

Autor:

Christian Tiemeßen aus Emmerich am Rhein

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