Tipps für Verbraucher
Was tun bei bösen Überraschungen im Urlaub

Baulärm, fehlender Swimmingpool, schmutzige Unterkunft: Oftmals trüben Probleme das schöne Urlaubsglück. | Foto: Pixabay.com
  • Baulärm, fehlender Swimmingpool, schmutzige Unterkunft: Oftmals trüben Probleme das schöne Urlaubsglück.
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Nicht immer hält eine Reise, was der Veranstalter verspricht. Schlechte Unterbringung im Hotel, miserabler Service, Lärmbelästigung durch Baustellen. Die Überraschungen vor Ort können vielfältig sein. Und auch schon vor Reiseantritt kann es Ärger geben, wenn beispielsweise der Reiseveranstalter kurzfristig das gebuchte Hotel absagt oder den Abflug um mehrere Stunden verschiebt.
Hier einige Tipps, was Verbraucher tun sollten, wenn ihnen der Urlaub verdorben wird.
Ansprüche schriftlich vorbehalten:
Wenn Sie vor dem Antritt Ihrer Reise auf Reisemängel hingewiesen werden und trotzdem reisen wollen, teilen Sie dem Reiseveranstalter mit, dass Sie mit der Leistungsänderung nicht einverstanden sind und Sie sich Minderungsansprüche vorbehalten.
Abhilfe verlangen und Beweise sammeln:
Werden Sie erst an Ort und Stelle mit Mängeln konfrontiert, müssen Sie sofort gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlichen Beauftragten Abhilfe verlangen – setzen Sie hierfür unbedingt eine Frist. Kann die örtliche Vertretung nicht erreicht werden, sollte Sie den Reiseveranstalter beispielsweise per E-Mail oder Fax zur Abhilfe auffordern.
Bei fehlender Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen können Sie später keine Ansprüche geltend machen. Also den Ärger nicht einfach runterschlucken, sondern handeln. Ebenso müssen Sie unbedingt Beweise für die Mängel wie Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen und eine schriftliche Bestätigung der örtlichen Reiseleitung sammeln. Reisereklamationen sind – wie andere Rechtsansprüche auch – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können!
Mängel selbst beseitigen:
Bis zur Abhilfe können Sie eine Minderung des Reisepreises verlangen. Wird der Mangel nicht beseitigt, haben Sie die Möglichkeit, selbst Abhilfe zu schaffen – zum Beispiel durch den Umzug in ein anderes Hotel. Alle dafür anfallenden Kosten können Sie dem Veranstalter in Rechnung stellen. Für nicht behobene Mängel können Sie prozentual zum Reisepreis Entschädigung fordern. Hilfreich hierbei ist die sogenannte Frankfurter Tabelle, die Sie als Richtwert für berechtigte Ansprüche heranziehen sollten. Ausschlussfrist und Verjährung: Minderungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche muss der Reisende nicht mehr innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen: Ansprüche verjähren für Reisen, die ab dem 01. Juli 2018 gebucht wurden, erst innerhalb von zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
Informationen griffbereit haben:
Nehmen Sie bei Sondervereinbarungen die Reisebestätigung, gegebenenfalls die Katalogseite und vor allen Dingen Anschrift, E-Mail-Adresse und Fax-Nummer des Reiseveranstalters mit. Das erleichtert Ihnen Reklamationen vor Ort.
Und wenn's mit dem Flieger nicht klappt?
Wird ihr Flug annulliert: Sie haben das Recht auf eine anderweitige Beförderung. Diese kann beispielsweise durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Beförderung per Bahn erfolgen. Verspätetet sich Ihr Abflug: bei mehr als 5 Stunden können Sie als Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
Bei größerer Verspätung müssen die Fluggesellschaften zudem Betreuungsleistungen wie Essen, Getränke oder auch – wenn notwendig – eine Übernachtung erbringen. War der Flug Teil einer Pauschalreise, so steht Ihnen unter Umständen das Recht zu, den Reisepreis zu mindern.

Weitere Informationen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/reisespezial-tipps-fuer-urlauber und auf den Seiten des Europäischen Verbraucherschutzzentrums.

Autor:

Kerstin Halstenbach aus Herten

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