Hinweise zum Abbrennen von Osterfeuer: Ordnungsamt erinnert an Bestimmungen

Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz verboten. Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer. | Foto: Archiv
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Das Ordnungsamt macht kurz vor den Osterfeiertagen noch einmal auf die Spielregeln für die bevorstehenden Osterfeuer aufmerksam. Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz verboten. Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer.

Osterfeuer gelten als Brauchtumsfeuer und sind in Essen genehmigungsfrei. Brauchtumsfeuer müssen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sein. Öffentliche Veranstaltungen sind der Koordinierungsstelle Veranstaltungen beim Amt für Straßen und verkehr anzuzeigen.
Werden bestimmte Regeln beachtet und niemand belästigt, dürfen Osterfeuer am Ostersamstag oder am Ostersonntag durchgeführt werden. Glaubensgemeinschaften, Vereine und Organisationen können dazu Veranstaltungen ausrichten, die öffentlich und für jeden zugänglich sind. Zu beachten ist, dass das eigene kleine Osterfeuer im Garten nicht erlaubt ist, denn seit August 2008 gilt für Essen ein Luftreinhalteplan, der umfassende Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen fordert. Gerade während der Ostertage werden außergewöhnlich hohe Luftbelastungen mit deutlichen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt.

Hohe Luftbelastungen

Hohe Luftbelastungen können bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen wie zum Beispiel Asthmatikern zu starken gesundheitlichen Problemen führen.
Bei einem Osterfeuer dürfen nur Materialien verbrannt werden, die die Umwelt so wenig wie möglich belasten, wie zum Beispiel trockenes, unbehandeltes Holz oder trockener abgelagerter Gartenschnitt. Sperrmüll, Altreifen, Bauholz oder Kunststoff haben in Osterfeuern nichts verloren. Wenn die Feuerstelle schon längere Zeit liegt, sollte sie umgeschichtet werden, damit Kleintiere wie Igel vertrieben werden. Das Osterfeuer sollte ausreichenden Abstand zu Wohngebäuden oder Waldflächen sowie anderen brennbaren Materialien haben.
Das Feuer muss während der gesamten Brenndauer von mindestens einer erwachsenen Person beaufsichtig werden und darf nur so groß sein, dass es jederzeit vom Laien beherrschbar bleibt und gelöscht werden kann. Rasch eingreifen kann man im Notfall zum Beispiel leichter, wenn ein fertig angeschlossener Gartenschlauch bereit liegt. Bei aufkommendem starken Wind muss das Feuer gelöscht beziehungsweise darf gar nicht erst entzündet werden.

Autor:

Lokalkompass Essen-Werden aus Essen-Werden

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