Neulich in Essen

Letzte Woche bei einem Beratungsgespräch mit einer sehr netten Mandantin ist mir zum wiederholten Male eine Sache aufgefallen. Viele unserer Mandanten habe eine Lebensversicherung als Absicherung Ihrer Hinterbliebenen abgeschlossen. Dies kann ich als Ruhestandsplaner nur begrüßen und ist ein wichtiger Baustein zur Absicherung im Alter.

In der Vergangenheit habe ich schön öfter feststellen müssen, dass durch den Tod eines nahen Angehörigen die persönlichen Finanzen der Hinterbliebenen ins Wanken geraten. Ich will hier aber nicht über die hohen Kosten einer Beisetzung schreiben, sondern vielmehr über ein Problem, was wirklich fast jeder meiner Mandanten hat. Was aber nicht so sein muss.

Ich möchte Ihnen dieses Problem gerne in einem kleinem Beispiel verdeutlichen:

Der fürsorgliche Ehemann und Vater von zwei Kindern hat eine Lebensversicherung abgeschlossen.
Soweit so gut. Der Versicherungsvertrag läuft auf seinen Namen und er ist auch die versicherte Person dessen Leben nun einiges mehr Wert ist. Als begünstigte Person im Todesfall hat er selbstverständlich seine Ehefrau eingetragen. Nun kommt es bedauerlicherweise zum Tod des Ehemanns. Die Ehefrau erinnert sich neben der Trauer, dass Sie sich um Ihre Finanzen keine großen Sorgen machen muss, da Ihr Mann ja eine Lebensversicherung hatte.

Nur hier ist das Problem.

Dadurch, dass der Ehemann Vertragsnehmer war und die Ehefrau begünstigte Person ist fallen bei Überschreitung des zulässigen Freibetrags und Versorgungsfreibetrags Erbschaftsteuern an. Hierzu werden sämtliche Vermögenswerte zusammengerechnet zuzüglich der Lebensversicherung. Hier
kommt man schneller als gedacht über die Freigrenzen. Folglich ist auf den Auszahlungsbetrag Erbschaftssteuer zu entrichten.

Diese „Erbschaftsfalle“ und Probleme kann man mit einem kleinen Trick ganz einfach umgehen.

Bereits bei Abschluss der Lebensversicherung sollten Sie darauf achten, dass die Ehefrau die Vertragsnehmerin ist und der Ehemann die versicherte Person ist (bzw. umgekehrt). Somit ist im Versicherungsfall, also Tod des Ehemannes, die Zahlung Erbschaftssteuerfrei, da der Versicherungsnehmer die noch lebende Frau ist.

Dies kann auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen geändert werden.

Für Fragen und Anmerkungen nutzen Sie einfach die Kommentarfunktion.

Autor:

Horst-Elmar Grün aus Essen-Werden

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