BGH-Urteil
Keine Platz-/Reservierungsgebühr vor Einzug in das Pflegeheim

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Der Schutz des Gesetzes gilt auch für Selbstzahler. Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben. Pflegeeinrichtungen dürfen die Not der fehlenden Bettplätze nicht weiter ausnutzen.

Damit hat die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) einen weiteren Meilenstein zur Klarheit erreicht.

BGH am 15. Juli 2021, Az: III ZR 225/20, hat entschieden: Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim ist auch gegenüber Privatversicherten unzulässig.

Die maßgebliche Vorschrift § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI), lautet:
(1) 1Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). 2Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. 3Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. 4Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. 5Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. 6Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 7In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.

BIVA-Pflegeschutzbund maßgeblich beteiligt.

Der BIVA-Pflegeschutzbund ist ein Verbraucherschutzverein und setzt sich in erster Linie für die Stärkung der Rechte von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern ein. In dieser Funktion unterstützt er seine Mitglieder auch bei der Klageführung und gibt Prozesskostenhilfe, wenn es um grundlegende Themen geht. Denn die Auslegung von Gesetzen durch Gerichtsurteile ist gerade beim Verbraucherschutz wichtig. Doch ausgerechnet im Pflegebereich gibt es bislang trotz der hoch dotierten Heimverträge kaum Urteile, weil die Betroffenen aus Angst vor Restriktionen sehr selten klagen.

Noch wichtiger ist, dass entsprechende Regelungen in Verträgen der Einrichtungen nach § 15 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 27. September 2009 (BGBl. I S. 2319) unwirksam und damit aus sich heraus nichtig sind. Jeder kann sich auf das Urteil berufen.

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

Webseite von Siegfried Räbiger
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