Hospizkreis behandelt Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

Dr. Katja Sielhorst
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Interessant und aufschlussreich gestaltete sich der gut besuchte öffentliche Montagstreff mit Frau Dr. Sielhorst. Sie ist Allgemeinmedizinerin und Palliativärztin auf der Palliativstation der Paracelsus Klinik in Hemer. Als solche hat sie ein Interesse daran, eindeutig formulierte Patientenverfügungen zu erhalten, die den Willen des Patienten klar und unmissverständlich ausdrücken.
Eine Patientenverfügung gilt für einen unmittelbaren unabwendbaren Sterbeprozess, in dem der Patient sich nicht mehr äußern kann. Das kann sein, wenn z. B. ein Organ aufhört zu funktionieren oder der Patient durch einen schweren Schlaganfall oder Gehirnquetschung bei Verkehrsunfall sich in einem nicht behebbaren komatösen Zustand befindet. Die Patientenverfügung gilt auch, wenn infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. Demenzerkrankung) der Patient nicht mehr in der Lage ist, auf natürliche Weise Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Obwohl eine Magensonde bei Schluckbeschwerden manchmal sinnvoll sein kann, bedeutet sie jedoch im unmittelbaren Sterbeprozess eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, wenn der Patient nicht mehr essen und trinken will.
Wenn das Gehirn nicht mehr funktioniert und ein Mensch sich im Zustand eines lang andauernden Wachkomas befindet und eine Hirnschädigung nur noch ein sog. Dahinvegetieren zur Folge hat, dann soll nach Einschätzung zweier erfahrener Neurologen die Patientenverfügung wirksam werden. Bei Kindern und jungen Menschen können sich die Gehirnzellen wieder erholen.
Krankheiten, die man nicht ertragen kann wie z.B. Verstümmelungen, Verbrennungen höchsten Grades usw., können ebenfalls in die Patientenverfügung aufgenommen werden.
Jeder kann in seine Verfügung hineinschreiben was er nicht aushalten will. In der heutigen Palliativmedizin werden Beruhigungs- und Schlafmittel verwendet. Es gibt kein klassisches Ersticken mehr. Eine Morphingabe erleichtert wieder das Atmen, ein tiefer Schlaf führt zum Tod. Diese Maßnahmen können jedoch eine Verkürzung der Lebenszeit bedeuten.
Der Wunsch nach Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen, die den Todeseintritt verzögern, kann konkret heißen „keine Antibiotika bei Lungenentzündung“, der Wunsch sterben zu dürfen „verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen“. Frau Dr. Sielhorst sprach in diesem Zusammenhang von 500 ml Flüssigkeit um dem Durstgefühl entgegen zu wirken. Den Mund mit Tee befeuchten verringert ebenfalls das Durstgefühl. Beides verlängert das Leben nicht.
Zusätzlich zur Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Sie bevollmächtigt eine Person meines Vertrauens, alle Angelegenheiten in meinem Sinne zu regeln sowie meinen Willen in der Patientenverfügung auch vor Gericht durchzusetzen.

Autor:

Anni Grüne aus Menden (Sauerland)

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