Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten aus
Ab sofort Terminvergabe für Kontaktpersonen von Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5

Impfzentrum Gelsenkirchen | Foto: (c) Stadt Gelsenkirchen
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Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten weiter aus: Ab sofort können alle Kontaktpersonen zu Menschen mit einem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die nicht in einer Einrichtung leben, einen Impftermin buchen.
Über das städtische Terminportal (www.gelsenkirchen.de/impftermine) können Impfwillige ein entsprechendes Formular ausfüllen. Die Impfungen beginnen dann ab Mittwoch, 05. Mai, im Impfzentrum in der Emscher-Lippe-Halle.
„Das ist eine gute Nachricht für einen besonderen Personenkreis. Ich freue mich, dass wir bereits zehn Tage nach der Öffnung für die Pflegegrad-4- und Pflegegrad-5-Gruppen nun die Kontaktpersonen von Menschen mit einem beliebigen Pflegegrad berücksichtigen können. Damit wird allen Berechtigten der Priorisierungsgruppe 2 nun ein Impfangebot gemacht werden können“, so Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff. „Diese Personen sollen zwar vor allem von den Hausärzten geimpft werden. Wir haben uns jedoch zu diesem ergänzenden Angebot im Impfzentrum entschlossen, damit schneller geimpft werden kann“, so Wolterhoff. Da aber mit dieser weiteren Öffnung gleich ein größerer Personenkreis von bis zu 20.000 Menschen in Gelsenkirchen zusätzlich anspruchsberechtigt ist, kann es passieren, dass der Impftermin nicht sofort in der nächsten Woche gebucht werden kann. „Denn die uns vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoffmenge bleibt am Ende ja dieselbe“, macht Luidger Wolterhoff klar. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge könne es zudem in der Antragsbearbeitung einige Tage dauern.
Einer der folgenden Gründe muss für die Impfberechtigung von Kontaktpersonen vorliegen:
1. Sie sind Kontaktperson einer nicht in einer Einrichtung lebenden pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 1 bis 5, oder mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H, die 70 Jahre oder älter ist.
2. Sie sind Kontaktperson einer nicht in einer Einrichtung lebenden pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 1 bis 5, oder mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H mit einer oder mehreren der folgenden Erkrankungen:
· Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
· Organtransplantation,
· Demenz
· geistige Behinderung
· schwere psychiatrische Erkrankung (insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
· behandlungsbedürftige Krebserkrankung,
· interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder eine andere, ähnlich schwere chronische Lungenerkrankung,
· Muskeldystrophie oder vergleichbare neuromuskulären Erkrankungen,
· Diabetes mellitus mit Komplikationen,
· Leberzirrhose oder eine andere chronische Lebererkrankung,
· chronische Nierenerkrankung,
· Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
· bestehendes und durch individuelle ärztlicher Beurteilung im Einzelfall bestehendes sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Für alle Kontaktpersonen gilt das „Wohnortprinzip“. Das heißt, in Gelsenkirchen werden nur Kontaktpersonen geimpft, die in Gelsenkirchen gemeldet sind.
Zum Impftermin müssen ein Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis der Kontaktperson, der Altersnachweis der pflegebedürftigen Person oder eine ärztliche Bescheinigung über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausarzt), die Kopie des bereits vorliegenden Bescheides der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5) oder einer Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H oder ein anderes, dementsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc. vorgelegt werden.
Insgesamt haben in Gelsenkirchen bereits 75.500 Menschen zumindest eine Erstimpfung erhalten (Stand 4. Mai).

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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