Mit Impfpass oder Nachweis einer Infektion an SARS-CoV-2
Anspruch auf Lockerungen muss nachgewiesen werden

Foto: gerd Altmann/pixabay

Seit dem 3. Mai enthält die Coronaschutzverordnung des Landes Lockerungen für vollständig Geimpfte sowie für an SARS-CoV-2 erkrankte und wieder genesene Personen. Der darin geforderte Nachweis einer Genesung hat bei vielen Betroffenen zu einer Verunsicherung geführt. Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen weist daher auf die entsprechenden Regelungen hin.

Die Lockerungen kann in Anspruch nehmen:

Wer vollständig geimpft ist und das durch Vorlage des entsprechenden Impfpasses nachweisen kann.
Wer nach einer SARS-CoV-2 wieder genesenen ist und dies durch den Nachweis eines positiven PCR-Tests nachweisen kann. Akzeptiert werden auch entsprechende Laborergebnisse oder Quarantäneanweisungen, mit dem Hinweis auf einen positiven Test.
Wer auf Grund einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion nur eine Impfung erhalten hat und dies durch den Nachweis eines positiven PCR-Tests nachweisen kann. Akzeptiert werden auch hier entsprechende Laborergebnisse oder Quarantäneanweisungen, mit dem Hinweis auf einen positiven Test.
Als Genesen gilt eine Person mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist. Der Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) erfolgen, das eine Personenzuordnung und den Zeitpunkt des positiven PCR-Tests sowie die ausstellende Stelle erkennen lässt.
Dies ist zunächst eine Übergangsregelung, da der Bund eine digitale Lösung plant. Die bundeseinheitliche Lösung ist noch für das zweite Quartal 2021 angekündigt.
Sollten die Betroffenen einen entsprechenden Nachweis nicht mehr vorliegen haben, kann das Gesundheitsamt für die Übergangszeit auf Anfrage einen solchen Nachweis ausstellen. Der Nachweis kann nur für in Gelsenkirchen gemeldete Personen ausgestellt werden, die sich vor Ort einem PCR-Test unterzogen haben und wenn dieser beim Gesundheitsamt Gelsenkirchen vorliegt. Wer einen Nachweis benötigt, kann ihn über die Hotline 169-5000 erfragen.
Ausdrücklich nicht gültig sind die sogenannten Corona-Antikörpertest. Sie werden vom Bundesgesundheitsministerium als nicht aussagekräftig genug eingestuft. Bitte sehen Sie in diesem Fall von einer Anfrage beim Gesundheitsamt ab.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

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