Verbraucherberatung informiert über neue Regeln für Reiserückkehrer, Rechte und Pflichten in der Quarantäne
In Corona-Quarantäne - und nun?

Das Corona-Virus begleitet weiterhin unser Leben und wirft immer wieder neue Fragen auf. 
Foto: pixabay/Grafik Sikora
  • Das Corona-Virus begleitet weiterhin unser Leben und wirft immer wieder neue Fragen auf.
    Foto: pixabay/Grafik Sikora
  • hochgeladen von silke sobotta

Die Bundesregierung hat neue Quarantäne-Bestimmungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten angestoßen. Sie sollen ab dem 8. November gelten. Angesichts tagelanger Diskussionen um Beherbergungsverbote und verschärfte Corona-Regeln sind viele Gelsenkirchener verunsichert.

Viele fragen sich beispielsweise, ob sie denn nun nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem innerdeutschen ‚Hot-Spot‘ auch sofort in Quarantäne müssen.
Hier gilt: Ziele in Deutschland mit hohen Corona-Zahlen werden nicht als Risikogebiete in diesem Sinne definiert. Die Verbraucherzentrale klärt auf, worauf sich Auslandsreisende ab November einstellen müssen und was Betroffene generell beachten sollten, wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet.

Was ändert sich für Reiserückkehrer?

Laut Musterverordnung der Bundesregierung ist eine Verkürzung der Pflichtquarantäne für Reisende aus Risikogebieten von 14 auf zehn Tage vorgesehen. Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich sofort in Quarantäne zu begeben und das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Frühestens fünf Tage nach der Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden.
Wenn das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Sollten trotz negativem Test binnen zehn Tagen nach der Einreise Covid-19- typische Symptome auftreten, muss das Gesundheitsamt sofort benachrichtigt und ein weiterer Test gemacht werden.
Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht gelten für Transitreisende, Reisen in Nachbarländer von unter 24 Stunden, familiäre Besuche von bis zu 72 Stunden, für Berufspendler sowie für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen wie beispielsweise des Gesundheitswesens.
Da die konkrete Ausgestaltung der Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikoländern in die Zuständigkeit der Länder fällt, können sich hier je nach Bundesland und Umsetzung der Musterverordnung aber noch Änderungen ergeben. Um eine Ansteckung zu vermeiden, müssen in erster Linie diejenigen in Quarantäne, die selber an Covid-19 erkrankt sind. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes kann das Gesundheitsamt hier eine mindestens zehntägige Isolierung anordnen.
Die Behörde schickt aber auch Kontaktpersonen der Erkrankten vorbeugend in Quarantäne, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Ansteckung gekommen ist. Das ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem Infizierten hatte, also beispielsweise mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die Quarantänepflicht aber wieder aufgehoben werden.

Wen muss man informieren?

Betroffene sollten den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Anordnung informieren. Sollte die eigene Erkrankung der Grund für die Quarantäne sein, ist man außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die engeren Kontakte der vergangenen 14 Tage zu informieren. Ziel ist es, die Infektionskette möglichst schnell zu unterbrechen. Nutzt der Betroffene die Corona-App, können bei positivem Testergebnis per Klick auch zufällige Kontakte über das Risiko einer Ansteckung informiert werden.
Wer auf behördliche Anordnung in Quarantäne muss und berufstätig ist, kann in der Regel nicht mehr arbeiten. Ist die Quarantäne eine vorbeugende Maßnahme oder der an Corona-Erkrankte ohne Symptome, kann mobiles Arbeiten eine Lösung sein. Das Infektionsschutzgesetz sichert aber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber ab - unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt aufgrund von Symptomen den Betroffenen krankschreibt oder nicht. Als ausreichender Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber dient dann der behördliche Bescheid über die Anordnung der Quarantäne.
Das gilt jedoch nur eingeschränkt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die sich in Quarantäne begeben müssen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dann nur, wenn das Reiseziel nachweislich erst während des Aufenthaltes vom Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt worden ist, also die Betroffenen diesen Status des Reiselandes nicht absehen konnten.
Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes die Wohnung nicht verlassen. Es darf weder Besuch empfangen werden, noch ist es erlaubt, engen Kontakt zu Personen zu haben, die im eigenen Haushalt leben.

Häusliche Quarantäne – was ist zu beachten?

Zur Vermeidung einer Ansteckung ist es daher ratsam, möglichst unterschiedliche Räume zu nutzen, Mahlzeiten getrennt einzunehmen, die AHA-Regeln einzuhalten, regelmäßig durchzulüften und Oberflächen wie Türklinken oder Tische häufiger zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
Verstößt man gegen die Quarantäne, z.B. durch Verlassen der Wohnung, kann das mit Geld- oder, in schweren Fällen, auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden. 
Weitere Informationen zu aktuellen Verbraucherthemen bietet die Verbraucherzentrale Gelsenkirchen an der Robert-Koch-Straße 4, Telefon 15760301, Homepage: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/gelsenkirchen.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

24 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.