Bürger fristlos entlassen!

Diesen Eindruck kann man nach 9 Monaten Engagement in Sachen Transparenz wohl erhalten. Nach 9 Monaten kommt biologisch zumeist was zustande, politisch und gesellschaftlich scheint das in Gelsenkirchen wohl gar nicht zu funktionieren.

Seit die Stadt Gelsenkirchen im Februar 2015 die Kosten der Unterkunft bei Neuanträgen im SGB gesenkt hat, versuche ich herauszufinden, wie man sich als Bürger dagegen wehren kann oder wenigstens über Mitgestaltung an dieser Entscheidung partizipieren kann. Man kennt Bürgerentscheide, Bürgeranfragen, etc.

Jedoch scheint es in Gelsenkirchen so zu sein, dass der Bürger, wenn er einen Schritt nach vorne macht, gleich zwei Schritte nach hinten geschubst wird. Im Grunde gibt es dazu nur zwei Möglichkeiten: Entweder ist es die Stadtpolitik nicht gewohnt mit Bürgerengagement umzugehen und sie übt noch. Oder, was noch viel schlimmer ist, sie macht es mit Absicht. Die Beurteilung überlasse ich Ihnen, liebe Leser.

Nun kommen wir zum aktuellen Fall. Bei meiner Einreichung einer Bürgeranfrage für den Ausschuss Arbeit und Soziales fand ich keine Fristenregelung, welche Seitens der BürgerInnen bei Anfragen eingehalten werden muss, um zeitnah in einem themennahen Ausschuss aufgenommen zu werden. Meine Anfrage bei der Stadt blieb unbeantwortet. Aus diesem Grund schrieb ich die Bezirksregierung Münster an, um Informationen über die Fristenregelung bei Bürgeranfragen gemäß §24 GO NRW zu erhalten. Die Stadt Gelsenkirchen nahm sich vieeeeel Zeit, ca. 4 Monate. Hier nun die Antwort der Bezirksregierung Münster:

„Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass der Rat der Stadt Gelsenkirchen in seiner Sitzung am 22. September 2014 eine Verfahrensregelung für die Vorbereitung und Abwicklung von Anregungen und Beschwerden gem. §24 GO NRW sowie Anliegen bürgerschaftlicher Initiative beschlossen hat.

EINE FRISTENREGELUNG WURDE HIER NICHT GETROFFEN. Auch soll KEINE analoge Anwendung des §7 der Geschäftsordnung für Rat und seine Ausschüsse erfolgen, in dem geregelt ist, dass Vorschläge zur Tagesordnung spätestens am 16. Kalendertag vor dem Sitzungsbeginn diesem/en vorgelegt werden müssen.“

Denn hier heißt es:

㤠7 Aufstellung der Tagesordnung

1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte fest. Sie oder er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm in schriftlicher Form spätestens am 16. Kalendertag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die Antragstellung genügt durch eine oder einen Stadtverordneten, sofern sie oder er keiner Fraktion angehört.“

Weiter geht es mit dem Schreiben aus Münster:

„ Darüber hinaus existiert auch KEIN Verweis auf die Frist des § 13 der Bezirkssatzung der Stadt Gelsenkirchen zum Thema Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner.“

Damit ist folgender Absatz gemeint:

2) Fragen dürfen sich nur auf Angelegenheiten des Stadtbezirks beziehen. Sie müssen spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin für die jeweilige Bezirksvertretung bei der Bezirksverwaltungsstelle vorliegen. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister leitet die Fragen unverzüglich an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sowie die Mitglieder der Bezirksvertretung weiter.“

Abschließend weiß die Bezirksregierung Münster zu berichten:

„Nach Auskunft der Stadt Gelsenkirchen werden eingehende Anregungen und Beschwerden gem. §24 GO NRW vielmehr in jedem Einzelfall unverzüglich an die federführende Dienststelle weitergeleitet, so dass eine Beschlussfassung schnellstmöglich durch das zuständige Gremium erfolgen kann.“

Wie ich schon in diesem Bericht geschrieben habe wunderte mich, dass in dem Schreiben stand: „Eine entsprechende Anfrage Ihrerseits ist der Stadt Gelsenkirchen nach deren Angaben jedoch nicht bekannt. Von daher konnte Ihnen von dort aus noch nicht die erbetene Auskunft erteilt werden.“

Darauf hin schrieb ich Herrn F., dem ich meine Anfrage am 12 April 2015 zugemailt habe, nochmals eine Mail mit der Bitte um Klärung. Was ich erhielt war ein Schreiben der Stadt mit ähnlichem Inhalt, wie von der Bezirksregierung Münster erfolgt, nur nicht so detailliert.

Wir fassen zusammen:

Die Verfahrensregelung sagt zu einer klaren Fristenregelung bei Bürgeranfragen: NEIN!

Die Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse sagt zu einer klaren Fristenregelung bei Bürgeranfragen: NEIN!

Die Bezirkssatzung sagt zu einer klaren Fristenregelung bei Bürgeranfragen: NEIN!

Somit wird die Bearbeitung von Anfragen, wie die Stadt mit der Senkung der Kosten der Unterkunft bei Neuanträgen im SGB verfahren soll, ins unermessliche gehen. Da ist eine Menge Spielraum für Willkür!

Bei der Gelegenheit: Meine Anfrage bei Herrn Mitschke, der das Protokoll geschrieben hat, in der meine Bürgeranfrage behandelt wurde, wurde noch immer nicht beantwortet. Dabei ging es um das Ergebnis der Einstimmigkeit bei der Abstimmung zu meiner Anfrage. Diese Einstimmigkeit bezog sich auf die Ablehnung von Frau Welge (Sozialdezernentin). Nach Informationen eines Ausschussmitgliedes gab es jedoch Gegenstimmen, bzw. Enthaltungen. Auch hier werde ich dran bleiben.

Autor:

Sandra Stoffers aus Recklinghausen

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