Rechengrößen 2013 für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung

Berlin

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 50.850 Euro auf 52.200 Euro. Die Jahres-arbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, steigt auf 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Feststellung der Versicherungspflicht heranzuziehen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2013 auf 47.250 Euro jährlich (2012: 45.900 Euro) bzw. 3.937,50 Euro monatlich (2012: 3.825 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung), erhöht sich auf 2.695 Euro monatlich (2012: 2.625 Euro monatlich). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.275 Euro monatlich (2012: 2.240 Euro monatlich).

Beitrag für den Basistarif der PKV


Der Beitrag für den Basistarif der PKV darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitrags-bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß jeweils bekannt gegebenen Höhe ist hinzuzurechnen; dieser beträgt im Jahre 2013 null Euro. Der monatliche Höchstbeitrag im PKV-Basistarif beläuft sich demnach im Jahr 2013 auf 610,31 Euro.

Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigung


Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 450 Euro monatlich erhöht worden. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet das, dass künftig die beitragsfreie Mitversicherung von geringfügig beschäftigten Familienangehörigen bis zu einer Einkommenshöhe von 450 Euro monatlich (vorher: 400 Euro monatlich) möglich ist.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0 und keine Kasse mit Zusatzbeitrag im Jahr 2013


Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 12. November 2012 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von null Euro bekannt gegeben. Dies bedeutet, dass im Jahr 2013 - wie schon in den Vorjahren - kein Sozialausgleich benötigt wird. Bislang von einigen Kassen erhobene kassenindividuelle Zusatzbeiträge wurden vor dem Hinter-grund einer verbesserten Finanzsituation im Laufe des Jahres 2012 abgeschafft.

Für das Jahr 2013 werden eine Reihe auch größerer Krankenkassen aufgrund ihrer positiven Finanzlage eine Prämie an ihre Mitglieder auszahlen.

Ärztliche Versorgung


Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft getreten. Es schafft die Voraussetzungen dafür, dass in allen Regionen Deutschlands - auch in strukturschwachen Gebieten - in Zukunft weiterhin genügend Ärztinnen und Ärzte für eine möglichst wohnortnahe, bedarfsgerechte medizinische Versorgung zur Verfügung stehen. Eine wesentliche Maßnahme des Versorgungsstrukturgesetzes ist die Weiterentwicklung der Bedarfsplanung durch den Gemeinsamen Bundes-ausschuss (G-BA). Mit der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden die Planungsbereiche, die Arztgruppen sowie die Verhältniszahlen (Ärzte je Einwohner) neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2013 können nun nach der fristgerechten Überarbeitung der Richtlinie durch den G-BA die Umsetzungsarbeiten auf Landesebene beginnen.

Die Zulassungsausschüsse können künftig bei der Nachbesetzung von Arztpraxen in überversorgten Planungsbereichen aus Versorgungsgründen eine Nachbesetzung ablehnen.

Zahnärztliche Vergütung-

Ab dem Jahr 2013 müssen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz neue Kriterien berücksichtigen (Zahl und Struktur der Versicherten, die Morbiditätsentwicklung sowie die Kosten- und Versorgungsstruktur). Gleichzeitig wird die strikte Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung bei der Anpassung der Gesamtvergütungen aufgegeben.

Bei den Vereinbarungen der Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen (ohne Zahnersatz) in den neuen Bundesländern und in Berlin sind in den Jahren 2012 und 2013 zusätzliche Vergütungsanpassungen in Höhe von jeweils 2,5 Prozent (neue Bundesländer) bzw. 2,0 Prozent (Berlin) vorgesehen.

Ärztliche Vergütung

Bei den Honorarverhandlungen auf Bundesebene ist für 2013 eine tragfähige Grundlage für Patienten, Beitragszahler und Ärzte zur Weiterentwicklung erreicht worden, insbesondere wird gezielt in die medizinische haus- und fachärztliche Grundversorgung investiert:

o Im nächsten Jahr erhalten die Vertragsärzte und Psychotherapeuten Mehrhonorare in Höhe von 1,15 bis zu 1,27 Mrd. Euro, je nach Umfang der regionalen Honorarverhandlungen.

o Die haus- und fachärztliche Grundversorgung soll durch entsprechende Änderungen der Gebührenordnung gefördert werden, vor allem die palliativmedizinische und geriatrische Versorgung, was in einer älter werdenden Gesellschaft besonders wichtig ist.

o Für besonders förderungswürdige einzelne Leistungen, insbesondere für die Förderung der Betreuung und Versorgung chronischer kranker Menschen im hausärztlichen Bereich, sowie für die Förderung von Leistungen förderungswürdiger Leistungserbringer in Planungsbereichen, für die eine bestehende oder absehbar drohende Unterversorgung festgestellt worden ist oder in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht, stellen die Krankenkassen zusätzliche Gelder zur Verfügung.

o Psychotherapeutische Leistungen sollen ab 2013 aus der Gesamtvergütung herausgenommen und extrabudgetär finanziert werden. Damit wird eine Kernforderung der Psychotherapeuten und der Ärzteschaft umgesetzt. Zugleich wird damit auch die Finanzierung zusätzlicher neuer Therapeutensitze sichergestellt.

o Bei den anstehenden Verhandlungen in den Regionen können die Vertragspartner weitere zielgenaue Verbesserungen für die Situation vor Ort vereinbaren.

Betäubungsmittelrechtliche Änderung für Opioidhaltige Zubereitungen


Zum 01. Januar 2013 tritt eine betäubungsmittelrechtliche Änderung für Opioidhaltige Zubereitungen in Kraft, die die Fixkombination der Stoffe Tilidin und Naloxon betrifft. Die entsprechenden, bisher vom Betäubungsmittelrecht ausgenommenen Zubereitungen, die auf einem normalen Rezept verschrieben werden konnten, wurden im Rahmen der 26. Betäubungsmittelrechtsänderungs-Verordnung vom 20. Juli 2012 differenziert eingeschränkt. Folglich sind flüssige Tilidin-/Naloxonhaltige Zubereitungen mit schneller Wirkstofffreisetzung wegen ihres Missbrauchspotentials ab Beginn des neuen Jahres dem Betäubungsmittelrecht unterstellt und müssen - sofern therapeutisch erforderlich - durch den behandelnden Arzt auf einem Betäubungs-mittelrezept verschrieben werden. Bestimmte Tilidin-/Naloxonhaltige Arzneimittel in fester Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die für die Schmerztherapie in Deutschland von erheblicher Bedeutung sind, können aber weiterhin auf einem normalen Rezept vom Arzt verordnet werden.

EU Richtlinie zur Anzeigepflicht für Arzneimittelvermittler- „Fälschungsrichtlinie"
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/62/EU, der sog. "Fälschungsrichtlinie", tritt zum 2. Januar 2013 der neue § 52 c (Arzneimittelvermittlung) im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln in Kraft. Danach dürfen Arzneimittelvermittler erst nach Anzeige bei der zuständigen Behörde und Registrierung in einer öffentlichen Datenbank ihre Tätigkeit aufnehmen. Arzneimittelvermittler sind Personen, die selbständig und in fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne die Verfügungsgewalt über die Arzneimittel zu erlangen. Durch die Anzeigepflicht für Arzneimittelvermittler soll das Eindringen von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette wirksam und nachhaltig verhindert werden.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundestag hat am 29. November 2012 in zweiter und dritter Lesung das Patientenrechtegesetz beschlossen. Der Bundesrat wird sich zu Beginn des Jahres 2013 mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages befassen.

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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