Neuregelungen im Jahr 2013 im Bereich Gesundheit und Pflege Teil I.

Bundesgesundheitsminister Bahr.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz


Am 29. Oktober 2012 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Bereits am Tag nach der Verkündung sind zahlreiche Verbesserungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Kraft getreten. So zum Beispiel die Förderung neuer Wohnformen und die Verpflichtung der Pflegekassen zu mehr Service und Beratung.

Ab dem 1. Januar 2013 erhalten insbesondere demenziell erkrankte Menschen höhere Leistungen, und es gibt die Möglichkeit einer flexibleren Inanspruchnahme von Leistungen. Erstmals wird der Aufbau einer zusätzlichen privaten Pflegevorsorge gefördert.

Die Änderungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Einzelnen:


Einführung von Leistungen der häuslichen Betreuung
Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Betreuungsleistungen an. Betreuungsleistungen können nicht nur Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, z. B. an Demenz erkrankte Menschen, in Anspruch nehmen, sondern auch alle Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis III.

In einem Modellvorhaben wird geprüft, ob neben den heutigen ambulanten Pflegediensten auch Betreuungsdienste zugelassen werden können, die sich über ihr Leistungsangebot im Schwerpunkt auf demenzkranke Menschen spezialisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist mit der Durchführung des Modellvorhabens beauftragt und legt die Einzelheiten dazu im Rahmen der Ausschreibung fest, die für das erste Quartal 2013 vorgesehen ist.
Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen können neben den heutigen verrichtungs-bezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Sie erhalten Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots und können zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden.

Höhere Leistungen in der ambulanten Versorgung für Menschen mit Demenz
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen – erhalten neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen in der sogenannten Pflegestufe 0 erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen I und II wird der bisherige Betrag aufgestockt.

Pflegegeld/ Pflegesachleistungen (im Monat)

Pflegestufe 0 zur Zeit 0€/0€ ab 1.1.2013..120,-- €/225,--€
Pflegestufe I. 235.--€/ 450.--€ ab 1.1.2013..305.--€/665.--€
Pflegestufe II. 440,--€/1.100,--€ ab 1.1.2013..525.--€/1.250,--€
Pflegestufe III. 700.--€/1.550.--€ ab 1.1.2013..700.--€/1.550.--€
Härtefällen. 1.918,--€ ab 1.1.2012 Härtefällen 1.9.18,--€

Einsatzmöglichkeit zusätzlicher Betreuungskräfte im gesamten stationären Bereich
Künftig wird es möglich sein, auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege zusätzliche Betreuungskräfte für die ergänzende Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einzusetzen, die vollständig von der Pflegeversicherung finanziert werden. Ergänzend wird die Betreuungsrelation auf 1:24 (bisher 1:25) verbessert.
Erleichterter Zugang zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung
Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert einen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.

Anhebung des Beitragssatzes

Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2013 ermöglicht eine Finanzierung der Leistungsverbesserungen. Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich von 1,95 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen auf 2,05 Prozent (Kinderlose: 2,3 Prozent).

Staatliche Förderung der privaten Pflegevorsorge

Private Pflege-Zusatzversicherungen, die bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, werden künftig mit einer staatlichen Zulage in Höhe von 5 Euro im Monat (60 Euro im Jahr) gefördert. Die Zulage wird erstmalig Anfang 2014 rückwirkend für das Jahr 2013 durch die Versicherungsunternehmen beantragt. Zulageberechtigt sind alle Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Pro Person kann für einen Vertrag die staatliche Zulage beantragt werden. Der Tarif muss bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen wie u. a. Kontrahierungszwang und den Verzicht auf Gesundheitsprüfungen, Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge. Für jede Pflegestufe müssen Leistungen in Form von einem Pflegemonats- oder Pflegetagegeld vorgesehen werden, in der Pflegestufe III mindestens 600 Euro, höchstens jedoch in Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Mindestbeitrag für die versicherte Person beträgt 15 Euro, der sich durch die staatliche Zulage von 5 Euro auf den Zahlbeitrag von 10 Euro reduziert.

Das Nähere zum Antrags- und Auszahlungsverfahren zwischen einer neu zu schaffenden zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Versicherungsunternehmen zur staatlichen Förderung der privaten Pflegevorsorge in Form einer Zulage ist in einer Verordnung geregelt, die am 28. November 2012 das Bundeskabinett passiert hat.

Die Verordnung tritt am 4. Januar 2013 in Kraft.
Änderungen zum 01. Januar 2013:

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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