23-Jähriger rastet im Jobcenter aus

„Gevelsberg. Schock für die Mitarbeiterinnen des Jobcenters in Gevelsberg. Ein 23-jähriger Hagener rastete derart aus, dass der Dienststellenleiter die Polizei rief und ein Hausverbot gegen den Mann aussprach.“
Offensichtlich war der Mann über die lange Bearbeitungszeit wütend. Er wartete auf sein Geld.
„Ich brech’ Dir die Beine“, soll er der verängstigten Frau entgegengeschrien haben. Diese informierte umgehend ihren Dienststellenleiter. Der sah keine andere Möglichkeit, als die Polizei zu rufen. Die sprach einen Platzverweis aus, der Dienststelleleiter erteilte dem 23-Jährigen ein vierwöchiges Hausverbot“.
IKZ

Beim Jobcenter Märkischer Kreis werden Hausverbote und Zurückweisungen bereits bei nichtigen Gründen verhängt. Leistungsberechtigte, die Ihre sozialrechtlich verbrieften Rechte einfordern, werden bereits als Bedrohung bewertet. Beistände, die das Gesetz zitieren, sind unerwünscht.

Als ein typisches Beispiel rechtwidriger Verwaltungspraxis innerhalb des Jobcenter Märkischer Kreis kann die Gutscheinvergabepraxis gelten. Der Rechtsanspruch auf Kontoanweisung ist unbestritten. Bei Falschberechnung besteht ein Anspruch auf Bargeldauszahlung am hausinternen Kassenautomaten. Das entspricht auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit.

Im Jobcenter Märkischer Kreis setzt man regelmäßig auf Demütigung durch Lebensmittelgutscheine. Jobcenter-Mitarbeiter missachten dabei regelmäßig die Gesetze (§ 24 SGB II) unter Berufung auf „interne Weisungen“. Die Geschäftsführung ihrerseits leugnet allerdings die Existenz solcher Weisungen.
Das Gesetz erlaubt die Ausgabe von Gutscheinen bei Alkoholismus, Drogenkonsum und unwirtschaftlichem Verhalten, außerdem bei höherprozentigen Sanktionen.

Jeder Leistungsberechtigte auf den die vorgenannten Tatbestände nicht zutreffen, hat einen Rechtsanspruch auf Bargeld oder Barscheckauszahlung.

Die neue Weisungslage der Bundesagentur fordert:

„(4) Bei der Entscheidung (Anm. über die Gutscheinvergabe) ist pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (§ 39 SGB I). Die Entscheidungsgründe (Ausüben des Ermessens und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen) sind zu dokumentieren und im Bescheid darzulegen“
BA

Fordern Sie die Jobcenter-Mitarbeiter auf, die Ermessensgründe jedesmal schriftlich zu belegen und ihnen die Begründung auszuhändigen. Dann ist der Weg für Fachaussichtsbeschwerden und Feststellungsklagen beim Sozialgericht geöffnet. Es ist leider nicht erwarten, dass das hiesige Jobcenter freiwillig gesetzeskonform agieren wird.
IFG007

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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