LINKE bemängelt Steuerbefreiung für Kirchen

Die konsequente Trennung von Kirche und Staat fordert die LINKE | Foto: LINKE
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LINKE Ratsfraktionen haben nach einem Hinweis der LAG Laizismus in NRW in mehreren Kommunen Anfragen zur Grundsteuerbefreiungen gem. §§ 3-8 Grundsteuergesetz gestellt. "Dabei geht es um die Befreiung der Kirchen von der Grundsteuer", so Ralph Michalowsky, MItglied der Gladbecker LINKEN.

In der Pressemitteilung heißt es: "Die Stadtverwaltungen antworteten unisono: „Für die Feststellung der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht ist für das Gemeindegebiet unserer Stadt das Finanzamt zuständig. Im Rahmen des Einheitswertverfahren ermittelt das Finanzamt die der Grundsteuerveranlagung maßgeblichen Grundsteuermessbeträge und stellt sie der Stadt zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser Grundsteuermessbeträge setzt unsere Stadt die Grundsteuer fest. Sollte jedoch eine Grundsteuerbefreiung nach den §§ 3-8 Grundsteuergesetz durch das Finanzamt festgestellt werden erfolgt keine Mitteilung an unsere Stadt. Somit ist leider nicht bekannt, in welchen Fällen Grundsteuerbefreiung gewährt wurde. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt liegen auch dort keine Daten vor, mit deren Hilfe die Fragen beantwortet werden könnten. Selbst wenn derartige Datensammlungen vorlägen, würde das Finanzamt diese unter Berufung auf das Steuergeheimnis nicht zur Verfügung stellen. Ich bedaure sehr, Ihre Anfrage nicht zufriedenstellend beantworten zu können.“

Ralf Michalowsky, Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaft Laizismus in der LINKEN. NRW, dazu: „Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal die Kommune erfährt, wer von der Grundsteuer befreit ist. Somit wissen die Kommunen auch nicht, wie hoch die durch den Befreiungstatbestand ausgefallenen Steuern sind.“

Dabei seien die Kirchen in sehr vielen Kommunen die größten Grundbesitzer und die erlassenen Beträge immens. Es sei schon erstaunlich, dass die größten Großgrundbesitzer von der Grundsteuer befreit seien. Dabei seien die Befreiungstatbestände oft Auslegungssache; ist z.B. ein Katholisches Krankenhaus Grundsteuer befreit, weil sich in dem Gebäude auch eine Kapelle befindet. Nur letzteres wäre nach dem Gesetz ein Befreiungstatbestand.

Wenn die Antworten der Stadtverwaltungen richtig seien und die Kommunen wirklich nicht wissen, wer von welchen Summen befreit ist, dann stelle sich doch die Frage, wer eigentlich eine Überprüfung der einzelnen Befreiungen vornimmt.
Michalowsky: „Wenn der lange Arm der Kirchen auch hier greift, dann ist mit allem zu rechnen!“

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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