Allerheiligen und Reformationstag: Blumen und Backwaren dürfen verkauft werden

Kuchen und Blumen dürfen auch an den Feiertagen Anfang November verkauft werden. (Symbolbild)
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Arbeitnehmer dürfen sich Anfang November auf eine kurze Woche freuen: Allerheiligen und im Lutherjahr ausnahmsweise auch der Reformationstag sorgen als Feiertage für Ruhe und Entspannung. Auf Brötchen und Blumen muss man jedoch nicht verzichten: Eine Sonderregelung erlaubt den Verkauf von Backwaren, Blumen und Zeitschriften.

Blumen- und Zeitschriftenhändler sowie Anbieter von Back- und Konditoreiwaren dürfen ihr Geschäft sowohl am Reformationstag (31. Oktober) als auch an Allerheiligen (1. November) für bis zu fünf Stunden öffnen. Auf diesen Sonderfall weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen angesichts zahlreicher Anfragen von Einzelhändlern hin.

Denn obwohl der 31. Oktober im Luther-Jahr ausnahmsweise ein bundesweiter Feiertag ist und damit auch in Nordrhein-Westfalen zwei Feiertage direkt aufeinander folgen, gilt hier eine andere Regel als Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Hier müssen laut Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) am jeweils zweiten Feiertag auch die oben genannten Geschäfte geschlossen bleiben. 

(Mit Material der IHK)

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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