Schornsteinfeger behält die Kontrolle

Foto: swetlana k./pixelio.de

Gerade war er zu Silvester noch als das Glückssymbol schlechthin unterwegs, nun sorgt der Schornsteinfeger für Irritation: Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlaubt Hausbesitzern und Hauseigentümern nämlich ab 2013 die freie Wahl eines Schornsteinfeger-Fachbetriebes.

"Damit geht aber auch die Verantwortung an diese über, die Reinigung und Überprüfung von „kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen“ (Kamine und Feuerstätten) fristgerecht zu veranlassen. Der Nachweis über die frist- und ordnungsgemäße Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten ist von den Eigentümern/Besitzern selbst zu führen und vorzulegen", erläutert der stellvertretende Vorsitzende der Gladbecker FDP-Ratsfraktion, Heinz-Josef Thiel.

Jedoch läge die Kontrolle im Bereich der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten weiterhin beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister (BSM). Dieser musse darauf achten, dass die Arbeiten durchgeführt würden und hat gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

"Leider wird mit diesem Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat das grundsätzliche Recht, die Grundstücke und alle Räume zur Überprüfung zu betreten. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft", so Thiel in der Pressemitteilung weiter.

Auf Nachfrage der FDP-Ratsfraktion seien die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister den Bürgern allerdings gern mit Rat und Tat behilflich.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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