Wieder Schülerlotsen in Gladbeck

Die ersten Schüler, die nun den Übergang an der Waldorfschule wieder sicher überqueren können. Im Hintergrund einer der neuen Schülerlotsen mit seiner Kelle.
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  • Die ersten Schüler, die nun den Übergang an der Waldorfschule wieder sicher überqueren können. Im Hintergrund einer der neuen Schülerlotsen mit seiner Kelle.
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Nach einer entsprechenden Einweisung durch Mitarbeiter der Gladbecker Verkehrswacht und Polizeihauptkommissar Hermann Piepenkämper von der Gladbecker Polizei gibt es wieder Verkehrshelfer in Form von Elternlotsen an der Waldorfschule auf der Horster Straße. Durch das entsprechende Verkehrszeichen Nr. 356 "Verkehrshelfer" wird aus beiden Richtungen der Horster Straße auf den belotsten Überweg hingewiesen. Zwei Lotsen stehen immer am Überweg und erfüllen ehrenamtlich eine wichtige, gesellschaftliche und soziale Aufgabe. Kinder und auch ältere Menschen sollen sich gerne auf die Hilfe dieser Helfer beim überqueren der Fahrbahn verlassen können.

Ausgerüstet sind die Verkehrshelfer mit Kappe, Überwurf und Kelle. Die reflektierende Dienstkleidung in leuchtendem Gelb weist Lotsen in ihrer Funktion gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus und muss deshalb während des Dienstes immer getragen werden. Sonstige helle Kleidungsstücke unterstützen die Signalwirkung der Dienstkleidung. Vor allem Kinder werden sich am Verhalten dieser vertrauten Erwachsenen orientieren und in ihnen einen verlässlichen Ansprechpartner finden, von dem sie beraten, betreut und unterstützt werden.

Verkehrshelfer (früher: Schülerlotsen) gibt es in Deutschland bereits seit 1953. In dieser Zeit hat es an den von Verkehrshelfern gesicherten Überwegen keinen einzigen schweren oder tödlichen Unfall gegeben.

Rechtslage

Verkehrshelfer sind in den § 42 der Straßenverkehrsordnung eingegliedert und der besagt
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Den Weisungen der Verkehrshelfer ist also folge zu leisten.

Autor:

Michael Dadek aus Gladbeck

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