7-Tage-Inzidenz liegt dauerhaft über 35
Kreis Kleve erlässt Allgemeinverfügung wegen gestiegener Coronazahlen

In der Neufassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW von Samstag, 17. Oktober, wurden neue Regelungen getroffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz die Werte von 35 (Gefährdungsstufe 1) oder 50 (Gefährdungsstufe 2) überschreitet. Aus diesem Grund hat der Kreis Kleve am Samstag eine Allgemeinverfügung erlassen, die einige Regelungen beinhaltet:
An Festen aus herausragendem Anlass dürfen ab dem 19. Oktober höchsten 25 Personen teilnehmen. Der Mund-Nasen-Schutz muss in geschlossenen Räumen bei Veranstaltungen auch am Sitz- oder Stehplatz getragen werden. Veranstaltungen, Versammlungen und Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig (hier lässt das Gesetz wenige, eng definierte Ausnahmen zu). Die Pflicht zum Mindestabstand von 1,5 Metern wird ausgeweitet – viele bisher im Gesetz bestimmten Ausnahmen greifen nicht mehr. Weitere Einschränkungen können in Absprache mit Landesbehörden festgesetzt werden.
Mit der Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 im Kreis Kleve gilt bei Verstößen gegen die neuen Regelungen ein neuer Bußgeldkatalog. So müssen beispielsweise Gäste, die an einem Fest mit mehr als 25 Personen teilnehmen, mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

Weitere Anordnungen

Die örtlichen Ordnungsbehörden können als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 Infektionsschutzgesetz weitergehende Anordnungen treffen. Insbesondere können sie laut Coronaschutzverordnung öffentliche Außenbereiche festlegen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht, da in diesen Bereichen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist, beispielsweise in stark frequentierten Fußgängerzonen.
Die neue Coronaschutzverordnung vom 17. Oktober ist auf den Seiten des Landes NRW einsehbar. Der Text der Allgemeinverfügung vom 17. Oktober wurde auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de – Homepage: Button „Bekanntmachungen“).
Die neuen Regelungen des § 15a der Coronaschutzverordnung besagen, dass die beiden Gefährdungsstufen 1 und 2 nicht nur das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenzwerte – hier ist der LZG-Wert des jeweiligen Tages maßgeblich – erfordern, sondern auch die fehlende Eingrenzbarkeit des Infektionsgeschehens. Da dies jeweils vor Ort entschieden werden muss, können die Regelungen des § 15a Absatz 3 und 4 der neuen Coronaschutzverordnung nicht automatisch mit dem Überschreiten eines Grenzwertes in der LZG-Liste in Kraft treten. Vielmehr muss hierfür im Einzelfall eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen werden.

Autor:

Franz Geib aus Goch

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