Ruhe bewahren bei der Dichtheitsprüfung

„Diese neue Rechtsverordnung hat erhebliche Konsequenzen. So können die auf der Grundlage der alten Rechtslage beschlossenen Satzungsregelungen deutlich entschärft werden“, erklärte Bürgermeister Bodo Klimpel
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Haltern. Die im Oktober vom Düsseldorfer Landtag beschlossene neue Verordnung zur Selbstüberwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen (im Volksmund gern als Dichtheitsprüfung bezeichnet) ist mit Veröffentlichung am 9. November in Kraft getreten. Maßgebliches Kriterium zur Kanalüberprüfung ist danach die Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Die Notwendigkeit von Dichtheitsprüfungen hängt aufgrund der neuen Rechtslage maßgeblich davon ab, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es für Grundstücke mit häuslichen Abwässern nun keine gesetzliche Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen mehr, die zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung für bestehende Leitungen verpflichtet. Gleichwohl ist jeder Grundstückseigentümer wie bisher für den technisch einwandfreien Zustand seiner Abwasseranlage verantwortlich.
Anders verhält es sich in Wasserschutzgebieten. Hier müssen die Eigentümer von Gebäuden, die Dichtheitsprüfung bis Ende 2015 durchführen, wenn die Abwasserleitungen vor 1965 errichtet wurden. Davon betroffen sind in Haltern am See etwa 600 Grundstückseigentümer betroffen. Danach hergestellt Leitungen sind in diesen Gebieten bis Ende 2020 zu prüfen.
Werden bei der Überprüfung große Schäden festgestellt, sind die diese kurzfristig zu beseitigen, mittelgroße Schäden sind innerhalb von zehn Jahren zu sanieren. Bei kleineren Schäden ist eine Erneuerung oder Reparatur nicht erforderlich.

Abweichende Regelungen

Für gewerblich genutzte Grundstücke gelten abweichende Regelungen. Fallen gewerbliche oder industrielle Abwässer in einem Wasserschutzgebiet an, muss die Prüfung bis Ende 2015 erfolgen, wenn die Leitungen vor 1990 verlegt wurden. Für jüngere Leitungen gilt hier die Frist Ende2020. Außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen nur einzelne Betriebe mit besonderen gewerblichen Abwässern eine Dichtheitsprüfung durchführen.
„Diese neue Rechtsverordnung hat erhebliche Konsequenzen. So können die auf der Grundlage der alten Rechtslage beschlossenen Satzungsregelungen deutlich entschärft werden“, erklärte Bürgermeister Bodo Klimpel.Und: „Diese Anpassung wird zeitnah erfolgen, sobald die entsprechende, mit dem Ministerium abgestimmte Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorliegt. Dabei werden wir die Interessen der Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich berücksichtigen.“
Abgekoppelt von der Thematik der Dichtheitsprüfung werden im Zuge einer Kanalsanierung oder auch sonst festgestellte Schäden an den Grundstücksanschlussleitungen (Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze) wie bisher von der Stadt auf Kosten der Grundstückseigentümer beseitigt. So sieht es die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vor.

Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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