Eine erhebliche Entlastung für die Bürger
Wichtige Weichenstellung für Grundstückseigner und Kommunen

Baustellen vor der eigenen Haustür können Eigenheimbesitzer in NRW mehrere Zehntausend Euro kosten. Dass Anwohner in NRW überhaupt zur Kasse gebeten werden, gibt das Kommunalabgabengesetz (KAG) vor. In Paragraph 8 ist geregelt, dass die Städte und Gemeinden Eigenheimbesitzer an den Kosten von Straßenbaumaßnahmen beteiligen sollen.

Gestiegene Straßenbaukosten verursachen allerdings derzeit ein Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und gefordertem Beitrag. Die NRW-Koalition erkennt diesen Handlungsbedarf auf Seiten der Beitragszahler an und hat sich daher entschieden, durch eine Förderung des Landes gleichzeitig die Beitragszahler zu entlasten und die Mindereinnahmen für die Kommunen durch diese Entlastungen auszugleichen.

Dazu der CDU-Landtagsabgeordnete Josef Hovenjürgen: „Ich bin froh, dass eine Lösung gefunden wurde, die die Bürgerinnen und Bürger entlastet, aber auch dem Wunsch vieler Bürgermeister und kommunaler Spitzenverbände entgegenkommt, die Kommunen nicht stärker zu belasten.“

Die für Kommunen ausfallenden Beiträge der Anlieger werden durch ein Förderprogramm des Landes ersetzt. Dazu stellt das Land jährlich 65 Mio. Euro im Haushalt bereit. Die Fördermittel können in einem vereinfachten Verfahren auf der Grundlage der Schlussrechnung für die Straßenbaumaßnahme beantragt werden.

Die Teilnahme am Förderprogramm des Landes ist jeder Kommune freigestellt.

Beantragt eine Kommune jedoch für ausfallende Anliegerbeiträge Fördermittel, ist sie gehalten, eine neue Staffelung der Anliegerbeiträge heranzuziehen. Diese neue Staffelung unterscheidet bei Anlieger- und Haupterschließungsstraßen nicht mehr nach Maßnahmen für den fließenden oder den ruhenden Verkehr. Sie richtet sich ausschließlich nach den Kosten der Gesamtmaßnahme:

Anliegerstraßen: 40%,
Haupterschließungsstraße: 30%
Hauptverkehrsstraße: Fahrbahn und Radwege: 10%, Parkstreifen und Gehweg: 40%
Hauptgeschäftsstraße: Fahrbahn und Radwege: 35%, Parkstreifen und Gehweg: 40%

Zusammen mit einer wesentlich vereinfachten Berechnung würde diese drastische Verringerung der bisherigen Höchstsätze zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Anlieger führen. Insbesondere in finanzschwachen Kommunen, die durch die Haushaltssicherung gezwungen wurden, die Höchstsätze von Anliegern zu verlangen, würde sich die finanzielle Belastung der Beitragszahler damit erheblich zu ihren Gunsten verändern.

Eine Kommune kann die Förderung nur für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen gemäß § 8 KAG beantragen, die nach dem 1. Januar 2018 begonnen wurden. Als Beginn der Maßnahmen gilt der Beschluss des zuständigen Stadtrates.

Die weiteren Verbesserungen und Neuregelungen auf einen Blick:
1. Verpflichtende Bürgerbeteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer im Vorfeld
2. Veröffentlichung eines „Bürgerleitfaden Anliegerbeiträge“
3. Vereinfachung der Zahlungsmodalitäten durch Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ratenzahlungen, verbunden mit der Verpflichtung, dass der, für Zwecke von Straßenausbaubeiträgen anzusetzende Zinssatz, sich dynamisch am von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz orientiert.
4. Festschreibung einer Härtefallregelung.

Nach Ablauf von drei Jahren wird die Neuregelung einer Überprüfung unterzogen.

Autor:

Irene Stock aus Haltern

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