Mietstreit
Kameraüberwachung im Mehrfamilienhaus erzürnt Mitbewohnerin

Gerichte befassen sich nicht nur mit Strafsachen, sondern auch mit allen zivilrechtlichen Streitigkeiten, also mit Fällen, in denen es um rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr privaten Personen geht. Darunter fallen neben anderen Streitigkeiten auch solche aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Erbschafts- und Familienangelegenheiten. Jetzt wurde in einer öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht die Beweisaufnahme im Rahmen eines Mietstreites durchgeführt. Diese Beweisaufnahme sollte dem Gericht dazu dienen, die ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Sieben Zeugen, darunter drei Polizeibeamte, hatte Richterin Freistühler geladen, um nach deren Anhörung die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Vermieter als Kläger und einer Mieterin als Beklagter beurteilen zu können. Jede der streitenden Parteien hatte Zeugen aufgeboten, die die jeweils unterschiedlichen Auffassungen bekräftigten.

Gerichtstermin zur Beweisaufnahme
Der Vermieter hatte als Kündigungsgrund auch angegeben, dass die beklagte Mieterin ohne Zustimmung eine Überwachungskamera in dem Mehrfamilienhaus installiert und den gesetzlich geforderten Einbau eines Fluchtfensters behindert hätte. Da die Beklagte diese Vorwürfe bestritt, erfolgte im Amtsgericht ein Termin zur Beweisaufnahme.

Die Mieterin des Mehrfamilienhauses als Beklagte räumte ein, eine Überwachungskamera installiert, allerdings einzig auf ihre Nutzungsfläche ausgerichtet zu haben. Darüber hinaus hätte eine weitere Mietpartei mündlich zugestimmt, sofern Teile einer gemeinsam nutzbaren Dachterrassenfläche mit überwacht und aufgezeichnet würden.

Kameraüberwachung beeinträchtigt Privatsphäre weiterer Mieter
Diese benachteiligte Hausbewohnerin schilderte dann als Zeugin sichtlich erregt, dass sie sich durch die Kamerainstallation ihrer Nachbarin mit Tonaufzeichnung in ihrer Privatsphäre erheblich beeinträchtigt fühle.
Als sie im Mai 2018 erstmals die Kamera bemerkte, hatte sie den Eindruck, dass diese auch auf das Zimmer ihrer Tochter und auf ihr Schlafzimmer ausgerichtet war.

Nachdem die gesamte Dachterrasse auf den Bildern zu sehen war, begründete die Verursacherin dieses mit einem Verrutschen der Kamera bei der Montage und versprach der Beschwerdeführerin, also der Mitmieterin in dem Mehrfamilienhaus, den Aufnahmebereich zu reduzieren.

Die alarmierte Polizei, die mit drei Beamten in Sprockhövel eintraf und das Hilfeersuchen überprüfte, stellte danach fest, dass die Kamera nur noch auf einen Teil der gemeinsamen Terrasse ausgerichtet war. Bei einer weiteren angezeigten und zur Straßenseite installierten Kamera handelte es sich um eine Lampenattrappe, so die Aussagen der Beamten vor Gericht.

Die betroffene Mieterin beschwerte sich bei dem Vermieter als Eigentümer des Hauses über die nach ihrer Meinung unzulässige Bild- und Tonaufzeichnung.
Da sich dieser mit seiner Mieterin, also der Kamerabesitzerin, schon seit längerem in einem Mietstreit befindet und die Kündigung ausgesprochen hat, wurde im Rahmen der bereits langjährigen Mietauseinandersetzung noch ein weiterer Fall  in der Beweisaufnahme behandelt.

Zweiter Rettungsweg erforderlich um Menschenleben zu retten
Die Mieterin als Beklagte wohnt nach eigenen Angaben seit neun Jahren in dem Haus. Ihr Vermieter hatte im September 2015 einen Bauantrag zwecks Umbau des Hauses gestellt und hierfür Anfang März 2016 die Baugenehmigung der Stadt Sprockhövel erhalten.

Im Rahmen der Baugenehmigung wurde verfügt, dass aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung der Vermieter in jedem Geschoß einen zweiten Rettungsweg schaffen muss.

Im Dachgeschoß des betreffenden Hauses, in dem auch die Mieterin wohnt, musste dazu ein zu kleines Dachfenster gegen ein größeres ausgetauscht werden. Der Feuerwehr muss es nämlich im Einsatzfall möglich sein, auch unter Atemschutzbedingungen von außen durch ein Fenster in die Wohnung zu gelangen um ggfs. Menschenleben zu retten.

Ein Mitarbeiter der Bauaufsicht der Stadt Sprockhövel schilderte, dass ihm die Mietstreitigkeiten von beiden Mietparteien bekannt seien und ihn stets beide Parteien „auf dem Laufenden“ halten. Nur deswegen habe die Stadt Sprockhövel bisher auf eine Nutzungsuntersagung der Fläche im Dachgeschoss verzichtet, nachdem hier trotz Auflage in der Baugenehmigung immer noch nicht ein entsprechend großes Fluchtfenster eingebaut worden sei.

Der bereits vom Vermieter terminierte Einbau des neuen großen Dachfensters wurde gegensätzlich geschildert. Da soll es keine richtige Terminmitteilung an die Mieterin gegeben haben und der Bereich um die Einbauflächen soll beim Einbautermin von der beklagten Mieterin nicht freigeräumt gewesen sein.
„Um die neue große Fensterscheibe einhängen zu können, war vereinbart, dass der Vermieter mit anpackt“, sagte der Dachdecker als Zeuge vor Gericht aus. Er beklagte, dass ihm der Vermieter allerdings nicht helfen konnte, da er von der Mieterin mit einem Betretungsverbot für ihre Wohnung belegt worden war. Somit konnte das neue Dachfenster bis heute nicht eingebaut werden.

Nutzungsuntersagung der Stadtverwaltung zeitnah fällig
„Eine ordnungsbehördliche Verfügung mit Nutzungsuntersagung der vermieteten Dachgeschossfläche wäre jetzt eigentlich fällig“, sagte der Mitarbeiter der Stadtverwaltung als Zeuge aus.

Die Art und Weise der Nutzung der Flächen der Dachterrasse war ebenfalls Gegenstand der Streitigkeiten. Einige Zeugen bestritten, dass ihnen vom Vermieter mitgeteilt worden sei, die Dachterrasse sei freizuhalten, da sie als Fluchtweg diene.

Richterin Freistühler wird jetzt die Aussagen im Rahmen der Beweisaufnahme rechtlich würdigen und ihr Ergebnis den streitenden Parteien zur erneuten Einlassung übersenden.

Erst danach erfolgt in einer weiteren öffentlichen Verhandlung ein Richterspruch.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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