1 Jahr Gefängnis für früheren Hattinger Gastwirt

Der 27 Jahre alte Angeklagte, der in Hattingen ein Restaurant betrieben hatte, erhielt für die Hauptverhandlung beim hiesigen Amtsgericht Freigang aus der Justizvollzugsanstalt, in der er seit Anfang Februar 2016 einsitzt.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm in der Anklageschrift vor, Anfang März 2014 bei einem Lieferanten für sein damaliges Hattinger Restaurant Geschirr im Gesamtwert von 4.085,00 Euro bestellt, erhalten, aber nicht bezahlt zu haben.

Bei Abschluss dieses Kaufvertrages stand der frühere Gastwirt noch unter Bewährung nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betruges. Im Jahre 2013 hatte er auch eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben.

„Meine Geschäftsidee mit dem Restaurant in Hattingen ist nicht aufgegangen“, so der Angeklagte, gleichzeitig Pächter des damaligen Restaurants.

Da er gelernter Koch ist, wird er zurzeit im Gefängnis nach eigenen Angaben in der Küche eingesetzt. Er sagte vor Gericht aus und gestand, das Geschirr mit eingeräumter Ratenzahlung bestellt, erhalten, aber nicht bezahlt zu haben.

Zwischenzeitlich hat er das Restaurant in Hattingen an einen Nachfolger übergeben und beabsichtigt, sich nach seiner Haftentlassung aus dem aktiven Restaurantgeschäft zurückzuziehen und dann als Selbständiger nur noch Restaurants zu beraten, um deren Abläufe zu optimieren.

Der Lieferant des Geschirrs sagte vor Gericht aus, große Mengen der nicht bezahlten Ware inzwischen beim Angeklagten wieder abgeholt zu haben.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft berücksichtigte das umfassende Geständnis des Angeklagten, aber auch die bereits mehrfachen Verurteilungen gegen ihn wegen Betruges und die bereits verhängten Freiheitsstrafen. Sie forderte 9 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung für den angeklagten Betrug und fasste diese Strafe mit dem bereits ergangenen Urteil aus einem anderen Verfahren zu einem Antrag auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung zusammen.

Dem schloss sich Richter Kimmeskamp in seinem Urteil an und entsprach nicht dem „letzten Wort“ des Angeklagten, die Strafe auf Bewährung auszusetzen, damit dieser bei der Geburt seines dritten Kindes im Spätsommer 2016 wieder auf freiem Fuße ist.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche waren nicht Gegenstand der Hauptverhandlung.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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