Aus dem Amtsgericht: Drogenhandel nicht beweisbar

38,5 Gramm Cannabis-produkte und zwei Aufzuchttöpfe fand man in der Wohnung des Angeklagten. Doch gewerbsmäßigen Handel konnte man dem jungen Mann vor dem Hattinger Schöffengericht nicht nachweisen.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte zeigte sich im Hinblick auf die Drogen und die Aufzuchttöpfe geständig. Handel will er aber damit nicht getrieben haben. Nachbarn, die sich über die Besuche für den jungen Mann wunderten, beschwerten sich eher über die Lärmbelästigung. Der Kontakt zu Drogen wurde vermutet, aber Beweise gab es keine.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sah den Handel als erwiesen an. „Man hat in der Wohnung handschriftliche Aufzeichnungen gefunden, die als Protokolle von Verkaufsgesprächen angesehen werden können. Die Handschrift stammt vom Angeklagten, das zeigen Vergleiche mit anderen Schriftstücken. Hier ist ein florierender Handel betrieben worden“. Der Staatsanwalt fordert ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe. „Angesichts des Auftritts des Angeklagten hätte ich die Freiheitsstrafe gerne ohne Bewährung gefordert, aber aufgrund der nicht vorhandenen Vorbelastungen muss man wohl eine Bewährungsstrafe in Betracht ziehen“.
Die Verteidigung des jungen Mannes kommt zu einem anderen Schluß. „Der Drogenbesitz wird von meinem Mandanten eingeräumt. Beim Handel hat die Staatsanwaltschaft nur eine Vermutung, nicht aber einen Beweis. Die Zeugen, die Nachbarn, haben auch nur Vermutungen geäußert. Sie haben keine Erfahrungen mit Drogen. Bezüglich des handschriftlichen Protokolls ist es unwichtig, ob man Mandant das geschrieben hat oder nicht. Denn: der Zettel beweist den gewerbetreibenden Handel nicht. Der Zettel ist mehrere Monate alt und zweifelsfrei ist er dem Thema Drogen zuzuordnen. Doch mein Mandant hat vorher in einer Wohngemeinschaft gelebt, dann war er drei Monate obdachlos und es ist hier nicht ersichtlich, ob er diesen Zettel geschrieben hat. Noch wichtiger ist aber, dass er auch Planung sein könnte und das ist nicht strafbar. Für eine Umsetzung fehlen die Beweise. In den Händen der Polizei ist dieses Protokoll ein Anfang für Ermittlungen, in den Händen der Staatsanwaltschaft ist er belanglos. Die Menge der Drogen, die bei ihm gefunden wurde, gilt als geringe Menge und eine Geldstrafe müsste hier ausreichen.“
Das Schöffengericht konnte sich in vielen Punkten der Verteidigung anschließen. In der Tat sah man den Handel als nicht erwiesen an. „Aber das Blatt Papier haben Sie schon geschrieben“, erklärt der Vorsitzende Richter, Johannes Kimmeskamp. „Justitia mag manchmal blind sein, ist aber nicht völlig blöd. Ihre Erzählversuche sind blühender Blödsinn“.
Doch weil der Handel nur vermutet und dem Angeklagten nicht bewiesen werden kann, gibt es eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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