Hattinger erhielt vier Jahre Gefängnis – Gewalt gegen Justizvollzugsbeamtin bestraft

Die Hauptverhandlung fand beim Landgericht in Essen statt.

Ein 29 Jahre alter Hattinger muss weiter im Gefängnis bleiben. Die zweite Strafkammer des Landgerichtes in Essen verhängte heute gegen ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Der Angeklagte war bereits im Jahre 2011 wegen Vergewaltigung einer Hattingerin zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Kurz vor Ablauf dieser Gefängnisstrafe vergewaltigte er 2016 während eines Hafturlaubes im Ortsteil Welper erneut eine Hattingerin mehrfach.

Dafür erhielt er 2016 neun Jahre Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Auch im Jahre 2025 wird der Hattinger jedoch nicht mit seiner Freilassung rechnen können.

Die Strafkammer des Landgerichtes sah es jetzt als erwiesen an, dass der Angeklagte Anfang Februar 2017 in der JVA Essen seine priviligierte Stellung als Hausarbeiter ausnutzte, eine Justizvollzugsbeamtin kurzfristig in seine Gewalt brachte und auch verletzte. Der STADTSPIEGEL berichtete bereits darüber.

Während Staatsanwalt Menard für diese Tat der gefährlichen Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragte, blieb die Strafkammer des Landgerichtes mit seinem Urteil von vier Jahren Gefängnis unter diesem Strafmaß. Sie berücksichtigte dabei die Schwere der Verletzungen der Justizvollzugsbeamtin und das bis heute unklare Motiv des Angeklagten.

„Sie haben eindrucksvoll ihre Gefährlichkeit bewiesen“, sagte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung. Er bezweifelte, dass Selbstmordabsichten des Angeklagten als Motiv für die Tat anzunehmen sei, vielmehr vermutete die Strafkammer geplante sexuelle Übergriffe gegen die 27 Jahre alte Justizvollzugsbeamtin. Dieses konnte jedoch in zwei Verhandlungstagen nicht bewiesen werden.

Gegen dieses Urteil kann der Angeklagte noch innerhalb einer Woche Revision einlegen.

Erklärung : Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss in einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe verbleibt der Gefangene weiter im Gefängnis.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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