Anfrage der Initiative für nachhaltige Stadtentwicklung Hemer
Haus Bollweg - Richtigstellung der Stadt Hemer

Das Haus Bollweg wird nicht unter Denkmalschutz gestellt und in den nächsten Tagen abgerissen. 
© Stadt Hemer/Giebels
  • Das Haus Bollweg wird nicht unter Denkmalschutz gestellt und in den nächsten Tagen abgerissen.
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Aufgrund eines Leserbriefes und einer umfangreichen Anfrage der Initiative Nachhaltige Stadtentwicklung Hemer sah sich die Stadt Hemer jetzt zu einer Richtigstellung und einer öffentlichen Antwort auf die in der erwähnten Anfrage gestellten Fragen zu dem weiteren Vorgehen rund um das "Haus Bollweg" veranlasst.

Abriss ist nicht genehmigungspflichtig

"Einleitend erklärt die Stadt Hemer, dass die Entscheidung der Veräußerung einer Privatimmobilie  allein dem jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückeigentümerin obliegt. Ebenso gilt, dass die Entscheidung für den Abriss einer Immobilie alleine bei dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin liegt, und diese bei der Stadt Hemer nicht genehmigungspflichtig ist.
Je nach Größe der Immobilie wäre ein Abriss anzeigepflichtig. Dies war und ist bei dem als „Haus Bollweg“ bekannten Objekt nicht der Fall. Wie auch hier darf jeder Immobilien-Eigentümer mit dem Umgang seines Eigentums nach freiem Willen entscheiden.
Aus Sicht der Stadt Hemer ist es bemerkenswert, dass zwei Tage vor einem persönlichen Gesprächstermin Mutmaßungen in einem Leserbrief  angestellt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Treffen gemeinsam von Vertretern der Initiative für nachhaltige Stadtentwicklung und der Verwaltung zur Übergabe und Erläuterung dieses Antwortschreibens vereinbart wurde.

Bis Herbst 2019 lagen der Stadt keine Pläne des heutigen Eigentümers vor

Der heutige Eigentümer hat gegenüber der Stadt Hemer zwar Erwerbsabsichten geäußert, doch lagen der Stadt Hemer bis Herbst 2019 keine Pläne des heutigen Eigentümers vor. Es ist eine planungsrechtliche Auskunft zur Bestandssituation getätigt worden, die auf eine bei diesem Vorhaben notwendige Bebauungsplan-Änderung hingewiesen hat. Vor dem Erwerb wurde eine weitere durchaus übliche Anfrage, ob das Objekt auf der Denkmalliste stehe, verneint. Das Denkmalschutz-Verfahren zum „Haus Bollweg“ selbst wurde erst nach der Veräußerung durch eine Privatperson angestoßen.

Entscheidung über Bebauungsplan-Änderung liegt beim Stadtrat

Im Hinblick auf eine Bebauungsplan-Änderung ist es im Übrigen städtischen Vertretern überhaupt nicht möglich Zusagen zu erteilen, da die Entscheidungshoheit im Rahmen des Verfahrens den Mitgliedern des Rates der Stadt Hemer obliegt. Dementsprechend ist gegenüber dem heutigen Eigentümer auch keine Zusage von städtischen Vertretern erfolgt.
Aufgrund des bereits erwähnten Leserbriefes hat sich die Stadt Hemer dazu entschieden, die Antworten auf den Fragenkatalog der Initiative für nachhaltige Stadtentwicklung vor dem persönlichen Austausch mit den Vertretern der Initiative bereits heute zu veröffentlichen:
Welche konkreten Pläne zur Neugestaltung durch Herrn Verfuß liegen der Stadt vor?
Erste für eine Änderung des Bebauungsplans erforderlichen Abstimmungsgespräche finden momentan mit dem Eigentümer statt. Im Verfahren einer Bebauungsplanänderung wird es eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, in der Entwürfe des Bauherren eingesehen werden können. Bis dahin obliegt die Veröffentlichung von Entwurfsplanungen ausschließlich dem Eigentümer.

Wie stellt sich der genaue Zeitplan zur B-Plan-Änderung dar?
Im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr soll voraussichtlich im Sommer 2020 der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (aktuell B-Plan Nr. 30/I Stadtkern) gefasst werden. Die anschließenden Schritte folgen dem üblichen Ablauf des Planaufstellungsverfahrens. Somit folgt voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2020 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, in deren Rahmen den Bürgerinnen und Bürger auch ein Entwurf des Neubaus präsentiert wird. Zum Ende des Jahres 2020 bzw. Anfang des Jahres 2021 könnte auf Grundlage der Ergebnisse aus der Beteiligung ein Planentwurf zur öffentlichen Auslegung bereits beschlossen werden. Der anschließende zeitliche Verlauf im Jahr 2021 hängt davon ab, ob der Plan überarbeitet und erneut ausgelegt werden muss, oder ob dieser als Satzung beschlossen werden kann und somit Rechtskraft erlangt.

Im Vorfeld hat die Stadt bewusst ihr Vorkaufsrecht nicht wahrgenommen und als untere Denkmalbehörde entgegen dem Gutachten der LWL-Denkmalpflege eine Unterschutzstellung abgelehnt. Wie plant sie, diesen Vorgang bei der Bebauungsplanänderung und Begleitung der Neubaumaßnahme gewissermaßen zu heilen?
Der Gemeinde stehen verschiedene gesetzliche Vorkaufsrechte (§§ 24 ff BauGB) zu. Diese Vorkaufrechte dienen vor allem der Sicherung der Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 030/I Stadtkern (7. Änderung seit 1988 rechtsgültig) setzt für das Grundstück eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Verwaltung/Kommunikationszentrum“ fest. Für eine derartige öffentliche Nutzung, beispielsweise durch ein Behördengebäude oder städtische Schulungs- und Fortbildungseinrichtungen, hat sich jedoch im Laufe der letzten 30 Jahre weder der Bedarf noch eine wirtschaftliche Machbarkeit konkretisiert. Aus diesem Grund hat die Stadt Hemer beim Verkauf des Grundstücks auf die Ausübung des Vorkaufrechts verzichtet. Hinzuzufügen ist, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts den Gebäudebestand „Haus Bollweg“ nicht garantiert hätte.
Eine „Heilung“ aufgrund der Nicht-Unterschutzstellung ist nicht erforderlich. Der Denkmalschutzantrag wurde sach- und fachgerecht bearbeitet. Die Attraktivität des Gebäudes oder die Sichtweisen von Einzelpersonen, städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern spielen im Verfahren keine Rolle. Bei der objektiven Prüfung eines Antrages zur Unterschutzstellung wird ein klarer Fragenkatalog nach wissenschaftlichen Kriterien abgearbeitet. Die Sachverhaltsprüfung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Hemer ist dementsprechend im Frühjahr 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des „Haus Bollweg“ kein Denkmalwert gegeben ist. Eine ausführliche Erläuterung hat die Stadt Hemer hierzu am 13. Februar 2019 veröffentlicht und diesem Schreiben angehängt. Dass die Stadt Hemer einem Gutachten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) nicht gefolgt ist, ist eine von sachlichen Bewertungsmaßstäben geprägte Entscheidung. Festzuhalten bleibt abschließend, dass auch der LWL in diesem Verfahren davon abgesehen hat, die Oberste Denkmalschutzbehörde im Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuzuziehen. Aufgrund dessen hat der Petitionsausschuss des Landtages Ende vergangenen Jahres zudem mitgeteilt, aufgrund der Petitionen eines Bürgers und des Bürger- und Heimatvereines Hemer nicht tätig zu werden.

Wie lange wir das Gelände max. leer stehen?
Der Eigentümer kann mit seinem Bauvorhaben beginnen, wenn Planungsrecht geschaffen wurde. Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplans Nr. 030/I Stadtkern notwendig. Zudem werden die Planungen für das Regionale 2025-Projekt „Stadtmitte 4.0“, die eine Sanierung der Stadtbücherei und Attraktivierung des angrenzenden Parks vorsehen, in den Bebauungsplan einfließen. Zu einem konkreten Bauzeitenplan zum Grundstück „Haus Bollweg“ kann ausschließlich der Eigentümer Auskunft geben.

Wie wird in der Übergangszeit das Gelände gesichert / mit Folie mit Geländeentwurf verhängt?
Der Eigentümer ist für die reine Verkehrssicherung des Geländes/Grundstückes beispielsweise durch eine Einzäunung verantwortlich. Auf die optische Umsetzung hat die Stadt Hemer zwar grundsätzlich keinen Einfluss, dem Eigentümer wurde aber eine ansprechende Gestaltung empfohlen.

Wie sichert die Stadt den Bestand der großen Buche auf dem angrenzenden städtischen Gelände?
Die Buche auf dem angrenzenden städtischen Grundstück muss von dem Bauherrn während der Bauarbeiten geschützt werden. Hier gibt es entsprechende Vorschriften (gemäß DIN 18920; “Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen”). Die ober- und unterirdischen Teile des Baumes müssen erhalten bleiben und vor Beschädigungen jeder Art geschützt werden. Die natürliche Wurzelfunktion darf nicht beeinträchtigt werden.

Pressemitteilung der Stadt Hemer vom 13. Februar 2019:

„Haus Bollweg“ wird nicht unter Denkmalschutz gestellt
Bürgermeister Michael Heilmann hat auf Empfehlung der Unteren Denkmalbehörde den Denkmalschutz für das so genannte „Haus Bollweg“ an der Hauptstraße 197 abgelehnt. Die Sachverhaltsprüfung hat ergeben, dass kein Denkmalwert gegeben ist und eine Unterschutzstellung demnach nicht zulässig ist.
„Bei der Prüfung eines solchen Vorganges sind Eigentümerinteressen ebenso wenig zu berücksichtigen wie subjektive Einschätzungen hinsichtlich der Schönheit des Gebäudes oder dessen Bedeutung für die Attraktivität der Innenstadt“, erklärt der Bürgermeister, „laut Gesetz wird ausschließlich berücksichtigt, ob an der Erhaltung des Objekts ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Die Prüfung der Unteren Denkmalbehörde hat ergeben:
Die Bedeutung des Gebäudes wird im Antrag mit dem bürgerlichen Wohnen in der Mitte des 19. Jahrhunderts angegeben. Den einzelnen Räumen lassen sich zwar Funktionen aus der Gründerzeit zuordnen, doch zeigt das Haus lediglich eine gediegene, aber keine aufwendige Ausstattung, so wie es im Klassizismus üblich war.
Weiterhin kann kein Denkmalwert in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Hauses (letzte Epoche des Klassizismus) festgestellt werden. Hinzu kommt, dass ein öffentliches Interesse aufgrund der Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht gegeben ist, da es sich um ein Wohnhaus handelt. Zusätzlich zum öffentlichen Interesse muss für die Erhaltung und Nutzung von Denkmälern mindestens ein künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebauliche Grund vorliegen, was im Falle des „Haus Bollweg“ ebenfalls nicht gegeben ist.
Abschließend weist die Untere Denkmalbehörde darauf hin, dass im Bebauungsplan Nr. 30, Stadtkern, von 1986 bereits festgestellt wurde, dass das „Haus Bollweg“ eine innerstädtische Entwicklung stört. Es wurde als Gebäude, das beseitigt werden muss, festgesetzt."

Autor:

Christoph Schulte aus Hemer

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