Interessantes aus dem Bereich WEG: Anspruch auf Versicherungsleistung bei Wohnungsveräußerung

Der Eigentümer der zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsschadens Eigentümer ist bekommt die Versicherungsleistung.

Im vorliegenden Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auszahlung einer Versicherungsleistung verlangt.

Kurz vor dem Erwerb der Wohnung ist es im Hobbyraum zu einem Wasserschaden gekommen. Die Sanierungs- und Trocknungsarbeiten erfolgten bis weit nach dem Erwerb.

Die Wohngebäudeversicherung zahlte an die Gemeinschaft als Ersatz für Stromkosten und Nutzungsausfall.

Diesen Betrag beanspruchte der Erwerber der Wohnung für sich. Der Verwalter erklärte hingegen die Aufrechnung gegen rückständige Hausgeldansprüche gegen den Verkäufer.

Entscheidung: Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist maßgeblich
Die Zahlung der Versicherungsleistung steht nicht den Erwerbern sondern dem Verkäufer zu.

Wenn eine WEG für das gesamte Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abschließt, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist die WEG. Versicherte sind die einzelnen Eigentümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum. Zwischen der WEG als Versicherungsnehmer und den Eigentümern als Versicherte besteht ein Treuhandverhältnis. Aufgrund dessen muss die WEG erhaltene Entschädigungen an den Geschädigten auszahlen.

Mit der Eigentumsumschreibung sind die Erwerber zwar in den Versicherungsvertrag eingetreten. Da aber der Schaden, auf der die Zahlung der Versicherung beruht, und damit der Versicherungsfall vor dem Eigentumsübergang eingetreten war, steht die Zahlung der Versicherung dem Verkäufer zu. Unerheblich ist, dass die Versicherung erst nach dem Eigentumswechsel gezahlt hat.
(BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)

Quelle: Haufe Online Redaktion
Foto: Fotolia
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Autor:

Thomas Autering aus Herne

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