Feuerwerk und Böller bitte nur in der Silvesternacht - Denkt an "Menschen und Tiere"

Bitte nur in der Silvesternacht! | Foto: Pressportal Polizei Kreis Mettmann
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Nicht nur die Polizei bittet um große Vorsicht und ausreichend Rücksichtnahme

Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider, dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und

Jugendliche, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend.

Deshalb weist die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr erneut auf die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern besonders hin:

Die Erlaubnis zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II (Silvesterfeuerwerkskörper) gilt nur in der Zeit vom 29.12.
bis zum 31.12.2015. -

Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist gem. § 23
Abs. 2 der Sprengverordnung für Personen, wenn sie nicht über
besondere Erlaubnisse verfügen, nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt.
Weitergehende Einschränkungen dieser Zeiten durch kommunal zuständige
(Ordnungs-) Behörden sind dabei gem. § 24 Abs. 2 der Sprengverordnung
ebenfalls zu beachten.

Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf nach Bestimmung der
Sprengverordnung nur von Personen abgebrannt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. - Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.

Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr des Kreises Mettmann außerdem folgende ergänzende Sicherheitshinweise:

Nur von der BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) geprüfte und
zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden. Hierdurch
können Verletzungen und andere Gefahren durch so genannte
"Billigprodukte" vermieden werden ! -

Vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und die Gefahrenhinweise beachten ! -

Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen sollte auf das Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden ! -

Keine Feuerwerkskörper in Kinderhand ! -

Feuerwerkskörper nur im "Freien" zünden und nicht in der
Nähe von leicht brennbaren Gegenständen ! Dabei auf ausreichenden
Sicherheitsabstand zu Menschen, Tieren, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen achten ! -

Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier werfen ! -

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist zu unterlassen. -

Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht in die Höhe starten ! -

Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können ! -

Für den Notfall geeignete Löschmittel bereithalten (z.B. Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser) !

Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommensein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren.

Bitte nur in der Silvesternacht! | Foto: Pressportal Polizei Kreis Mettmann
Autor:

Jürgen Spathmann aus Hilden

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