Der Schutz der Intimsphäre durch das Grundgesetz
Bürgerreporter-Meinung: Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg - Teil 2

In meinem Beitrag „Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg“  vom 30.12.2020 hatte ich über einen Vorfall vom 27.10.2020 in Plettenberg berichtet bei dem einer Hartz IV-Berechtigten durch Plettenberger Polizisten ihr Smartphone ohne Nennung eines Rechtsgrundes geraubt wurde.

Bis heute wurde das Smartphone nicht zurückgegeben, obwohl der streitgegenständliche Videobeitrag lediglich 27:45 min lang ist  und eine Kopie zur Sicherstellung weitaus schneller möglich gewesen wäre.

Darf jeder Polizist einfach jedes Handy ohne Grund „sicherstellen“?

Nein! Auch nicht in Plettenberg.

Art 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Moderne Smartphones gehören in ihrer Komplexität zu den privatesten Lebens- und Arbeitsräumen und sind eigentlich dem Wesen nach dem Artikel 13 GG zuzuordnen:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

"Nach einer Studie des Branchenverbandes Bitkom besaßen im Jahr 2018 acht von zehn Deutschen ein Smartphone, was einer Gesamtzahl von ca. 57 Millionen Nutzern entspricht. Auf ihm lassen sich E-Mails, Adressen, Telefonnummern speichern und es enthält darüber hinaus den Terminkalender, sämtliche, zum Teil sehr intime, Kommunikationsdaten und Bilder sowie ggf. eine Historie besuchter Orte. Schon durch die Verknüpfung von wenigen dieser Informationen lässt sich ein detailliertes Nutzungs- und ggf. Persönlichkeitsprofil seines Besitzers erstellen.“
Polizeirat Stephan Ludewig - Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones - Kriminalpolitischer Anpassungsbedarf?

Weiterführende Recherchen in diesem Fall.

beispielklagen.de
Strafantrag gegen Polizisten aus Plettenberg

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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