Hartz IV-Nachzahlungen
Deshalb lohnt eine Untätigkeitsklage

Leistungen nach dem SGB II sollen angeblich das lebensnotwendige Existenzminimum abdecken. Nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005  Az.1 BVR 569/05  gilt: 
"Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt ."

Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."

Und auch in dem ersten Regelsatz-Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 hieß es zunächst wortgewaltig:

"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."

Dann kamen 2011 massive Kürzungen des Existenzminimums.

Deshalb lohnt eine Untätigkeitsklage

Das angeführte Beispiel auf www.gegen-hartz.de ist leider kein Einzelfall. Aber es belegt eindringlich, dass die Umsetzung des SGB II den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nachkommt. 
Leider ist das Aktenzeichen nicht genannt und auch das Urteil scheint im Volltext noch nicht veröffentlicht zu sein. Aber wenn mehr als 7000,00 € nur aufgrund einer Untätigkeitsklage nachgezahlt wurden, dann ist die Bedarfsunterdeckung über Monate hinreichend bewiesen. Pfui!

„Mit einer Untätigkeitsklage kann das Jobcenter gezwungen werden, endlich zu entscheiden. Eine solche Klage kann nach einer Frist von 3 Monaten eingereicht werden. Im vorliegenden Fall konnten für einem Harz IV Bezieher 6.000 Euro plus weitere 1.131 Euro Nachzahlungen erstritten werden.“

Wie hatten wir gelesen?
"Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt ."

Kein Einzelfall: Jobcenter Märkischer Kreis - Beispielklage107

Offene Menschenverachtung, Manipulation der Sozialgerichte durch unwahre Tatsachenbehauptungen und Ignoranz der Schutzbedürftigkeit sind beweisbar.

Leider darf ich nur jene Beispielklagen veröffentlichen zu denen die Kläger und Klägerinnen ihr Einverständnis gegeben haben. Aber es werden mehr.

klage107

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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