Erreichbarkeit im Jobcenter – Telefonnummern bleiben weiter unter Verschluss

Wie von einem andern Stern – Außerirdische beim Bundesverwaltungsgericht?
Richter sehen in der Veröffentlichung von Diensttelefonnummern Gefährdungspotential für Funktionsfähigkeit der Behörde und den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jobcentern.

In einer eigenen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 20.15 heißt es wörtlich:

„Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“

Während die Vorinstanzen, das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München, ihre abweisenden Entscheidungen auf § 3 (2) IFG stützten:
„wenn das Bekanntwerden der Information (Anm.: Diensttelefonnummern) die öffentliche Sicherheit gefährden kann“, stellten die Richter des Bundesverwaltungsgericht auf den „Schutz personenbezogener Daten“ § 5 (1) IFG ab.

Allerdings schließt ausgerechnet das zitierte Gesetz § 5 in Absatz 3 und 4 „Büroanschrift und –telekommunikationsnummer“ ausdrücklich vom schutzwürdigen Interesse aus. Aber die Volltextentscheidung liegt ja noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wie die Richter am schlichten Gesetzestext vorbeiargumentieren.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Wenn Erwerbslose zur Gefahr werden

In einem lesenswerten Artikel von Peter Nowak in Telepolis heißt es:
"Kein Anspruch auf Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern" ­ Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und seine mündliche Begründung ist Klassenkampf von oben.
[…]

So ist die Verheimlichung der Dienstnummern der Jobcenterangestellten nur ein weiterer Baustein einer systematischen Entrechtung von Erwerbslosen unter Hartz IV. Mit der Verweigerung der Telefonnummer wird ihnen deutlich gemacht, dass sie keine gleichberechtigen Gesprächs und Verhandlungspartner sind, sondern gefährliche Klassen, die man im Zweifel ausgesperrt lässt.

Erschreckende Naivität

Telefone aus der modernen Kundenbetreuung auszumustern, erscheint weder zeitgemäß noch praktikabel. Auf „dem kleinen Dienstweg“ werden mehr Probleme gelöst als in langen persönlichen Vorsprachen. Und wenn Kundengespräche laufen, bleibt eben der Anrufbeantworter freigeschaltet.

Hunderttausende von Sanktionen werden wegen Terminversäumnissen verhängt, hier werden Freiräume zum Telefonieren geschaffen, die sinnvoll genutzt werden könnten.

Und wenn es um den Schutz der Mitarbeiter geht, so kann man nicht ernsthaft leugnen, dass selbst hochinfektiöse Kunden am Telefon, nicht einen einzigen Mitarbeiter anstecken können. Das ist Schutz. Aber das Risiko wutschnaubender Kunden bei persönlicher Vorsprache im Büro, weil niemand ans Telefon geht, löst mehr Polizeieinsätze aus, als sachliche Telefongespräche.

Wehe, wenn dieses Urteil Schule macht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Argumentation eine Grundlage geschaffen, die auf alle Behörden und Ämter anwendbar sein könnte:
„Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde.“

Der Sachbearbeiter in der Wohngeldstelle, die Schreibkraft im Amt, der Polizeibeamte beim Betrugsdezernat – jeder darf sich künftig auf dieses Urteil beziehen und fordern, dass seine Dienst-Telefonnummern aus dem Telefonverzeichnis seines Arbeitgebers entfernt wird, oder zumindest der sein Name unkenntlich gemacht wird. Andernfalls verletzt die Behörde möglicherweise den „Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung“.

Na, das wird ein Spaß.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

26 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.