Jobcenter MK – Bewerbungskostenerstattung erst nach Untätigkeitsklage

Fehlende Mitwirkung ist ein stets wiederkehrendes Thema für Jobcenter-Kunden. „Holen Sie dies“, „Bringen Sie jenes“, „Es fehlt noch das.“ Und nicht wenige Betroffene berichten darüber, dass sie mehrmals die gleichen Unterlagen einreichen mussten, damit ihre Anträge bearbeitet würden, weil die erforderlichen Unterlagen angeblich nicht vorlägen. Schuld sind dann meistens die Kunden selbst.

Und wie sieht dies auf Seiten des Jobcenters aus? Besser? – Nicht wirklich.

Am 21.01.2015 erließ das Jobcenter Märkischer Kreis einen Bewilligungsbescheid über Bewerbungskosten für das Jahr 2013. „Endlich“, meinte die Kundin, als sie den ersehnten Geldeingang auf ihrem Konto verbuchen konnte. „wenn die was von mir wollen, muss das immer schnell und sofort gehen, andernfalls droht man mir mit Leistungseinstellung oder Sanktionen, für eine einfache Bewilligung brauchen die aber mehr als 13 Monate, obwohl eine der Bewerbungen sogar erfolgreich war. Mit welchem Recht nehmen die sich so viel Zeit?“

Ein solches Recht haben die Jobcenter-Mitarbeiter tatsächlich nicht.

Nach dem Einreichen einer Untätigkeitsklage kam das Geld schnell

„Irgendwann war das Maß voll. Nachdem weder die Sachbearbeiterin noch die angeschriebene Geschäftsleitung die Zahlung veranlasst hatte, ging ich zu aufRECHT e.V. und zu Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker. Der begegnete der Ignoranz mit einer Untätigkeitsklage. Danach ging alles ganz schnell. Ohne weitere Rückfragen wurde das Geld in voller Höhe angewiesen.“

Die rechtlichen Grundlagen für solche Untätigkeitsklagen finden sich im Sozialgerichtsgesetz.

§ 88 SGG
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Mehr dazu:
klage019

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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